2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben. 39
Die direkten Steuern werden nun weiter eingeteilt in Personal
oder Subjekt- und Real- oder Objektsteuern. Unter Personal- oder
Subjektsteuern werden verstanden Steuern, bei denen bestimmend
sür Eintritt und Umfang der Steuerpflicht sind individuell in der Person
zusammengefaßte Verhältnisse des zum Steuerzahler gemachten Wrrt-
schastssubjektes, unter Real- oder Objektsteuern solche, bei denen
Vorhandensein und Eigenschaft einzelner Gegenstände grundsätzlich
ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse des Steuersubjekts
maßgebend sind. Vermögen ist aber der in der Person des Steuer-
ubjekts personell zusammengefaßte Sachgütervorrat, Einkommen der
Uberschuß der Gesamtheit der Erträge der iu der Hand derselben Person
vereinigten dauernden Quellen der Gütererzeugung eines bestimmten
Zeitraumes über die innerhalb desselben Zeitraumes zu erfüllenden
persönlichen wiederkehrenden Passivverpflichtungen. Steuern, die
sich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen einer
Person richten, sind also Personal- oder Subjektsteuern. Dies
gilt somit von der Vermögenszuwachs- und der Einkommensvermeh
rungssteuer. Dagegen ist der Geschäftsgewinn und daher auch der Mehr
gewinn der Ertrag einer einzelnen objektiven Quelle der Gütererzeu
gung, eine Mehrgewinnsteuer also eilte Real- oder Objektssteuer (vgl.
Strutz, Die Frage der Abzugsfähigkeit der Kriegssteuer der Gesell
schaften in der DStZ.VII 3).
V. Die Abgabe vom Vermögenszuwachs wird als „Kriegs
abgabe", die Abgaben des Gesetzes über die außerordentliche Kriegs-
abgabe sür das Rechnungsjahr 1919 werden als „außerordentliche
Kriegsabgabe" bezeichnet. In der Bezeichnung als „Kriegs
abgabe" kommt zum Ausdruck, daß es sich um lediglich durch den Krieg
veranlaßte steuerliche Maßnahmen handelt. Wenn in dem einen Gesetz
hinzugefügt ist „außerordentliche", in dem anderen nicht, so erhellt
nicht, ob der Gesetzgeber damit einen besonderen Zweck verfolgt hat.
Eine innere Berechtigung hat die Verschiedenheit insofern, als die Form
der Kriegsabgabe für 1919 eine außerhalb des Steuersystems liegende,
außerordentliche ist, die Besteuerung des Vermögenszuwachses aber
bereits durch die Besitzsteuer als regelmäßige Form der periodisch
wiederkehrenden Besteuerung in das Reichssteuershstem eingeführt
und die VZA. des Ges. v. 10. Sept. 1919 auf dieser regelmäßigen
Steuer aufgebaut ist, gewissernraßen nur eine einmalige, modifizierte
Vervielfachung der letzteren darstellt.