Metadata: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben. 39 
Die direkten Steuern werden nun weiter eingeteilt in Personal 
oder Subjekt- und Real- oder Objektsteuern. Unter Personal- oder 
Subjektsteuern werden verstanden Steuern, bei denen bestimmend 
sür Eintritt und Umfang der Steuerpflicht sind individuell in der Person 
zusammengefaßte Verhältnisse des zum Steuerzahler gemachten Wrrt- 
schastssubjektes, unter Real- oder Objektsteuern solche, bei denen 
Vorhandensein und Eigenschaft einzelner Gegenstände grundsätzlich 
ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse des Steuersubjekts 
maßgebend sind. Vermögen ist aber der in der Person des Steuer- 
ubjekts personell zusammengefaßte Sachgütervorrat, Einkommen der 
Uberschuß der Gesamtheit der Erträge der iu der Hand derselben Person 
vereinigten dauernden Quellen der Gütererzeugung eines bestimmten 
Zeitraumes über die innerhalb desselben Zeitraumes zu erfüllenden 
persönlichen wiederkehrenden Passivverpflichtungen. Steuern, die 
sich nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen einer 
Person richten, sind also Personal- oder Subjektsteuern. Dies 
gilt somit von der Vermögenszuwachs- und der Einkommensvermeh 
rungssteuer. Dagegen ist der Geschäftsgewinn und daher auch der Mehr 
gewinn der Ertrag einer einzelnen objektiven Quelle der Gütererzeu 
gung, eine Mehrgewinnsteuer also eilte Real- oder Objektssteuer (vgl. 
Strutz, Die Frage der Abzugsfähigkeit der Kriegssteuer der Gesell 
schaften in der DStZ.VII 3). 
V. Die Abgabe vom Vermögenszuwachs wird als „Kriegs 
abgabe", die Abgaben des Gesetzes über die außerordentliche Kriegs- 
abgabe sür das Rechnungsjahr 1919 werden als „außerordentliche 
Kriegsabgabe" bezeichnet. In der Bezeichnung als „Kriegs 
abgabe" kommt zum Ausdruck, daß es sich um lediglich durch den Krieg 
veranlaßte steuerliche Maßnahmen handelt. Wenn in dem einen Gesetz 
hinzugefügt ist „außerordentliche", in dem anderen nicht, so erhellt 
nicht, ob der Gesetzgeber damit einen besonderen Zweck verfolgt hat. 
Eine innere Berechtigung hat die Verschiedenheit insofern, als die Form 
der Kriegsabgabe für 1919 eine außerhalb des Steuersystems liegende, 
außerordentliche ist, die Besteuerung des Vermögenszuwachses aber 
bereits durch die Besitzsteuer als regelmäßige Form der periodisch 
wiederkehrenden Besteuerung in das Reichssteuershstem eingeführt 
und die VZA. des Ges. v. 10. Sept. 1919 auf dieser regelmäßigen 
Steuer aufgebaut ist, gewissernraßen nur eine einmalige, modifizierte 
Vervielfachung der letzteren darstellt.
	        
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