Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

;r Der: 
Unter: 
erJahes 
älligen 
5 nidt 
jörigen 
Reichs« 
die die 
Arbeit, 
ıtragen 
ie wir 
{ch ges 
nd für 
»r Um: 
zn, daß 
aß der 
deren 
mm dar 
ibrigen 
Higung 
der ein 
Gläu- 
gt not: 
Fände 
ijt ine 
erhöht 
beitse 
ebhafte 
inzelne 
oje die 
ig nad) 
me mit 
Der 
u jtaat- 
irie — 
achauss 
£ohntarife. 
z 
iqüjfe mit dem Recht der £ohnbegutadhtung auszuftatten, 
was hinter den Wünfdhen der Arbeitnehmerfhaft aller politijhen 
Richtungen, aber audz hinter denen der bürgerlichen Sozialrefor- 
mer weit zurücblieb. Die £ohnpolitik der Militär- 
behörden während des Krieges, die im wefentliden auf die 
autoritäre Seltfegung von Mindejtlöhnen hinauslief, 
hat weite Kreije darüber belehrt, daß die daraus erwadjfenden 
Vorteile die Nachteile weit überwiegen, und der Entwurf zu einem 
neuen Heimarbeitsgefjeß tedhnet daher mit der Umgejtaltung der 
bisherigen Fachausfhüffe zu regelrechten Lohnämtern, die das 
Recht haben follen, in gemeinfamen Beratungen von Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern reqhtsverbindlihe Lohntarife aufzu« 
itellen. Dies foll jedoh nur für foldje Hausindujtrien oder in 
foldjen Bezirken gefhehen, wo die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- 
organijationen 3U hat find, um auf dem Wege der freien 
Dereinbarung zu Tarifab{hlüjfen zu kommen. Diejer Weg 
fol ftets bevorzugt werden. Man redjnet alfo damit, daß die 
£ohnämter für die Heimarbeit nur während einer Übergangszeit 
bejtehen und ihre Tätigkeit fofort einjtellen, wenn die freie Tarif- 
bewegung an ihre Stelle treten kann. 
8 3. Lohntarife. 
Die freie Dereinbarung zwifhen dem einzelnen Arbeitgeber und 
dem einzelnen Arbeitnehmer über die Höhe und Art der LohHn- 
zahlung ift im Laufe der Zeit immer mehr durd kollek- 
tive Abmadgungen, fogenannte Tarifverträge, erfekt 
worden, die zwifjden Organijationen von Arbeitnehmern (Gewerk- 
idhaften) und einzelnen oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeit: 
geberorganifationen abgefchlofjen werden und entweder auf einen 
oder mehrere Betriebe oder auf ganze Indujtrien Anwendung 
finden. Über derartige Kollektivverträge im allgemeinen, ihre 
rechtlichen Grundlagen und ihre wirtfhaftligh-foziale Bedeutung 
(vgl. I. Teil, 3. Kap. 86 S. 50). An diefer Stelle kann nur 
auf die Regelung des Lohns durdz Tarifverträge eingegangen 
werden. Die: modernen Tarifverträge der Grokbetriebe weifen 
zahlreide Lohn: und Gehaltsabftufungen nadz der Art der ge: 
leijteten Arbeit und eine dauernd zunehmende Staffelung der Ent» 
Lohnung nad) der Dauer der Berufszugehörigkeit, dem 
Lebensalter, dem Samilienjtand, häufig audy nad dem 
Gefhlecht auf. Es gibt Tarifverträge, welde nur Seitlöhne 
vorjehen, andere, die nur Stüclohnfäge enthalten, wieder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.