Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Der Tarifvertrag, N 
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Derartige Dereinbarungen in Form von fogenannten Tarifver« 
trägen hatte es auf Grund privater Übereinkommen in Deutfch- 
land bereits vor dem Kriege in großer Sahl gegeben. Schon im 
Jahre 1913 beftanden 10583 rechtsgültige Tarifverträge. Während 
des Krieges begünftigte dann die Notwendigkeit der Erhaltung des 
Arbeitsfriedens eine rafde Weiterentwicklung des Tarifvertrags- 
wejens. Weiter befejtigt wurde der Tarifvertragsgedanke durdz 
die bereits obenerwähnte zentrale Dereinbarung zwijhen Arbeit: 
gebern und Arbeitnehmern vom 15. November 1918, in der von 
Arbeitgeberfeite die Derpflidtung zur Heranziehung von Arbeit- 
nehmerorganijationen beim Abjdhluß von Tarifverträgen an: 
erkannt wurde. 
Den erften Derfuch einer gefegliqdhen Regelung des Tarif 
vertragswejens ftellt die Derordnung der Dolksbeauf:» 
tragten vom 23. Dezember 1918 über Tarifverträge, 
Arbeiter» und Angeftelltenausj{qhüffe und Schlid- 
tungswefjen dar. Darin wird als Tarifvertrag bezeichnet jede 
„Regelung von Arbeitsbedingungen für den Ab- 
{iqluß von Arbeitsverträgen 3zwijden Dereinis 
gungen von Arbeitnehmern einerfeits und einzel. 
nen Arbeitgebern oder Dereinigungen von Arbeit- 
gebern andererfeits durdy f[AHriftlidgen Dertrag“. 
Diefe Derordnung ift 3iemlidy grob gezimmert und daher der ver: 
Iqiedenjten Auslegungen fähig. Dor allem blieb die Srage der 
Haftung der Parteien und ihrer Mitglieder hei einer Derlegung 
des Tarifvertrags, insbejondere die Frage, wieweit die Derbände 
zur Schadenshaftung bei einem Streik oder einem anderen Srie: 
densbrud} herangezogen werden können, völlig ungeklärt. Eine 
Reihe anderer Schwierigkeiten fand keine genügende Löfung. Hier 
hin gehört die Srage der fogenannten „Unabdingbarkeit“, 
d. h. der bindenden Geltung des Tarifvertrags für die am Ab- 
iqluß beteiligten Parteien. Siel jedes Tarifvertrags muß. felbft- 
verjtändlid fein, daß er innerhalb der Berufsgruppe, für die er 
abgejcdloffen ift, möglichjt alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber für 
eine beftimmte Seit fejtlegt. Die einzelnen Indufjtrien empfinden 
dieje Sejtlegung aber fehr häufig als eine Sefjel, die fie an der 
Entfaltung. ihrer vollen Produktionskraft hindert. Auf der an- 
deren Seite wachen die Gewerkfhaften mit Argusaugen darüber, 
daß der Tarifvertrag nicht an irgendeiner Stelle durclöchert wird. 
Sie verlangen daher die Unabdingbarkeit. Die Nicdtorganifierten 
bagegen wünjdhen zum mindejten fo lange Sreiheit im Abjhluß
	        
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