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das Gefeh in Kraft tritt, wird die Rechtswirkfamkeit eines Tarif-
vertrages davon abhängen, ob die vertragichließenden Parteien
tariffähig waren oder nicht. Auf der Arbeitgeberfjeite
erkennt der Entwurf fowohl den einzelnen Arbeitgeber wie
audy alle diejenigen Arbeitgeberorganifationen als tarifs
fähig an, dte den Abfchluß von Tarifverträgen fagu ngsgemäß
vorfehen, alfo au Innungen, Zwangsinnungen und der.
gleiden. Auf der Arbeitnehmerfeite dagegen follen als
„nicht tariffähig” ausgefhaltet werden: 1. Betriebsräte; 2. die
jogenannten „wirtjchaftsfriedlidgen“, insbefondere die „gelben“ Ors
ganifationen. Als tariffähig bleiben daher nur die eigentliden
Gewerkfhaften übrig. Diefe beabfichtigte Einjdhränkung der
Tariffähigkeit hat bereits zu lebhaften Auseinanderfekungen ge
führt. Durdy die Ausfhaltung der Betriebsräte befürchtet man
Schwierigkeiten in allen denjenigen Betrieben, in denen Arbeiter
perfhiedener Berufsgruppen neben. und miteinander arbeiten, und
wo daher mit jeder einzelnen Gruppe ein befonderer Tarifvertrag
abgefchloffen werden müßte, wenn der Betriebsrat als folder nicht
tariffähig ift. Die Ausfhaltung aller „wirtjqhaftsfriedlihen“ Organi-
fationen, d, h. alfo die Befhränkung der Tariffähigkeit auf Ges
werkfhaften mit Kampfeinridhtungen, aber fteht, nady Anficht
pieler, im Widerfpruc zu der eigentligen Beftimmung des
EM EH2005, ein Initrument des Wirtfhaftsfriedens zu
ein,
Gegenüber diefen Einfhränkungen erfährt der Tarifvertrags-
Hegriff im Entwurf aber audy eine Ausweitung, indem er
ji aud auf Arbeiter ohne feiten Arbeitsvertrag er:
itrecken fol, nämlidy
1. auf Hausarbeiter,
2.auf freie geiftige Arbeiter, die in einem [tändigen
der periodijden Werkvertragsverhältnis zu einem Unternehmer
der einer gemeinnüßigen Anftalt ftehen.
Sür die Kündigung der Tarifverträge fieht der Entwurf in der
Regel die fhriftlidge Sorm und die Innehaltung einer bes
timmten Kündigungsfrift vor, dod) fol bei Dorliegen von
„Billigkeitsgründen“ ausnahmsweife aud) eine frijtlofe Aufs
hebung 3zuläffig fein. Wichtig ijt die Beftimmung, daß Arbeits»
niederlegungen oder Ausfperrungen ohne vorherige An-
rufung der ShHlidgHtungsinjtanzen verboten fein follen. Über
bie Rechtslage während des fogenannten „tariflidhen Inter-
reanums“, d. bh. der Zeit nad Ablauf des alten und vor In: