Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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das Gefeh in Kraft tritt, wird die Rechtswirkfamkeit eines Tarif- 
vertrages davon abhängen, ob die vertragichließenden Parteien 
tariffähig waren oder nicht. Auf der Arbeitgeberfjeite 
erkennt der Entwurf fowohl den einzelnen Arbeitgeber wie 
audy alle diejenigen Arbeitgeberorganifationen als tarifs 
fähig an, dte den Abfchluß von Tarifverträgen fagu ngsgemäß 
vorfehen, alfo au Innungen, Zwangsinnungen und der. 
gleiden. Auf der Arbeitnehmerfeite dagegen follen als 
„nicht tariffähig” ausgefhaltet werden: 1. Betriebsräte; 2. die 
jogenannten „wirtjchaftsfriedlidgen“, insbefondere die „gelben“ Ors 
ganifationen. Als tariffähig bleiben daher nur die eigentliden 
Gewerkfhaften übrig. Diefe beabfichtigte Einjdhränkung der 
Tariffähigkeit hat bereits zu lebhaften Auseinanderfekungen ge 
führt. Durdy die Ausfhaltung der Betriebsräte befürchtet man 
Schwierigkeiten in allen denjenigen Betrieben, in denen Arbeiter 
perfhiedener Berufsgruppen neben. und miteinander arbeiten, und 
wo daher mit jeder einzelnen Gruppe ein befonderer Tarifvertrag 
abgefchloffen werden müßte, wenn der Betriebsrat als folder nicht 
tariffähig ift. Die Ausfhaltung aller „wirtjqhaftsfriedlihen“ Organi- 
fationen, d, h. alfo die Befhränkung der Tariffähigkeit auf Ges 
werkfhaften mit Kampfeinridhtungen, aber fteht, nady Anficht 
pieler, im Widerfpruc zu der eigentligen Beftimmung des 
EM EH2005, ein Initrument des Wirtfhaftsfriedens zu 
ein, 
Gegenüber diefen Einfhränkungen erfährt der Tarifvertrags- 
Hegriff im Entwurf aber audy eine Ausweitung, indem er 
ji aud auf Arbeiter ohne feiten Arbeitsvertrag er: 
itrecken fol, nämlidy 
1. auf Hausarbeiter, 
2.auf freie geiftige Arbeiter, die in einem [tändigen 
der periodijden Werkvertragsverhältnis zu einem Unternehmer 
der einer gemeinnüßigen Anftalt ftehen. 
Sür die Kündigung der Tarifverträge fieht der Entwurf in der 
Regel die fhriftlidge Sorm und die Innehaltung einer bes 
timmten Kündigungsfrift vor, dod) fol bei Dorliegen von 
„Billigkeitsgründen“ ausnahmsweife aud) eine frijtlofe Aufs 
hebung 3zuläffig fein. Wichtig ijt die Beftimmung, daß Arbeits» 
niederlegungen oder Ausfperrungen ohne vorherige An- 
rufung der ShHlidgHtungsinjtanzen verboten fein follen. Über 
bie Rechtslage während des fogenannten „tariflidhen Inter- 
reanums“, d. bh. der Zeit nad Ablauf des alten und vor In:
	        
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