Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

. sie beide für die Zahlung, so ergeben sich keine Schwie- 
ommt aber zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande, 
Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ge- 
Erfüllung seines Anspruchs verweigern, so daß dieser 
‚Veise zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gegen 
erungsgesellschaft gezwungen wird, wie es Platz greilft, 
irsicherungsgesellschaft auf Grund ihrer eigenen Prüfung 
andes zu einer Ablehnung der Forderung des Versiche: 
rs kommt. 
W en zwischen dem Reich und den Erstversicherungsgesells 
; der Durchführung der Exportkreditversicherung irgend- 
« B nungsverschiedenheiten, die den Exporteur unmittelbar 
; zen, z. B. über die Auslegung und Durchführung der in 
7 lvertrage zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften 
* Vereinbarungen, so entscheidet ebenfalls ein Schiedsge- 
ne n Zusammensetzung und Verfahren in dem zwischen 
- 1. ersicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag 
elt ist. 
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