Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefeges, 69 
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reicht werden, daß die gefamte Organifation wie ein einziger 
großer Arbeitsnadh weis zufammenwirkt. Um dies zu ers 
reihen, muß von zentraler Stelle aus aud für etwa notwendig 
werdende Berufsumftellungen, für die Möglichkeit einer 
Derpflanzung von Arbeitskräften von Ort zu Ort, für die 
Anwerbung ausländijher Arbeiter und für die Schaffung 
neuer Arbeitsgelegenheiten geforgt werden. Alle Ders 
änderungen auf dem Arbeitsmarkt hat das Reidhsamt für Arbeitss 
vermittelung zu regiftrieren und regelmäßig zu veröffent: 
lichen. 
Als zweites großes Siel fteht neben der Planmäßigkeit die 
Einheitlidgkeit der Arbeitsnadhweisorganifation. Bei der 
außerordentlidhen Serfplitterung und Vielfältigkeit der heutigen 
Arbeitsvermittelung, die wir oben [Hon erwähnten, wird es durdh- 
aus nicht Leicht fein, diefe Dereinheitligung herbeizuführen. Das 
neue Arbeitsnadhweisgefeg will zunächjt einmal der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittelung völlig den Garaus machen, 
indem es vorfieht, daß neue Konzeffionen für die Auss 
äbung gewerbsmäßiger Stellenvermittelung nidt mehr erteilt 
werden dürfen und daß die beftehenden fpätejtens bis zum 
31. Dezember 1930 ganz erlöfden müfjen. 
Drittes Siel der neuen Arbeitsnadhweisgefeßgebung ift, die 
Drganifation des Öffentliden Arbeitsnadhweijes fo umfajfend 
wie. möglidy zu geftalten. Nur wenn der gefamte Arbeitsmarkt 
von einer Stelle aus überfhaut werden kann, wird es gelingen, 
an jeder einzelnen Stelle „den redhten Mann an den rechten Plab“ 
zu ftellen und audy die Iekte offene Stelle nody im Erfahrung 3zu 
zu bringen, Es muß unmöglidy gemadıt werden, daß in irgend. 
einer Gegend des Deutjhen Reiches Arbeitskräfte gejucht werden, 
während jidy in einer anderen für die betreffenden Pojten geeignete 
Leute vergeblidy um Arbeit bemühen, ohne von der vorhandenen 
Arbeitsmögliqkeit etwas zu erfahren. | I 
Umitritten — und daher im Gefeg nit gelöft — find Heute 
nody die Sragen des Einftellungs= und Benußgungszwan- 
ges. Unter Einjtellungszwang verfteht man die Derpflidh- 
tung, diejenige Arbeitskraft auf einen beftimmten Poften 3u 
jtellen, die dem Betrieb, der die offene Stelle zu vergeben hat, 
durd) den in Betracht kommenden Arbeitsnachweis zugefdhicht wird. 
Die Einführung eines derartigen Swanges würde den Arbeitgeber 
jeder Sreiheit in der Wahl jeiner Hilfskräfte berauben und außer. 
dem von den Arbeitsnadhweisbeamten eine derartig genaue Kennt
	        
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