Grundgedanken des Arbeitsnadhweisgefeges, 69
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reicht werden, daß die gefamte Organifation wie ein einziger
großer Arbeitsnadh weis zufammenwirkt. Um dies zu ers
reihen, muß von zentraler Stelle aus aud für etwa notwendig
werdende Berufsumftellungen, für die Möglichkeit einer
Derpflanzung von Arbeitskräften von Ort zu Ort, für die
Anwerbung ausländijher Arbeiter und für die Schaffung
neuer Arbeitsgelegenheiten geforgt werden. Alle Ders
änderungen auf dem Arbeitsmarkt hat das Reidhsamt für Arbeitss
vermittelung zu regiftrieren und regelmäßig zu veröffent:
lichen.
Als zweites großes Siel fteht neben der Planmäßigkeit die
Einheitlidgkeit der Arbeitsnadhweisorganifation. Bei der
außerordentlidhen Serfplitterung und Vielfältigkeit der heutigen
Arbeitsvermittelung, die wir oben [Hon erwähnten, wird es durdh-
aus nicht Leicht fein, diefe Dereinheitligung herbeizuführen. Das
neue Arbeitsnadhweisgefeg will zunächjt einmal der gewerbs-
mäßigen Stellenvermittelung völlig den Garaus machen,
indem es vorfieht, daß neue Konzeffionen für die Auss
äbung gewerbsmäßiger Stellenvermittelung nidt mehr erteilt
werden dürfen und daß die beftehenden fpätejtens bis zum
31. Dezember 1930 ganz erlöfden müfjen.
Drittes Siel der neuen Arbeitsnadhweisgefeßgebung ift, die
Drganifation des Öffentliden Arbeitsnadhweijes fo umfajfend
wie. möglidy zu geftalten. Nur wenn der gefamte Arbeitsmarkt
von einer Stelle aus überfhaut werden kann, wird es gelingen,
an jeder einzelnen Stelle „den redhten Mann an den rechten Plab“
zu ftellen und audy die Iekte offene Stelle nody im Erfahrung 3zu
zu bringen, Es muß unmöglidy gemadıt werden, daß in irgend.
einer Gegend des Deutjhen Reiches Arbeitskräfte gejucht werden,
während jidy in einer anderen für die betreffenden Pojten geeignete
Leute vergeblidy um Arbeit bemühen, ohne von der vorhandenen
Arbeitsmögliqkeit etwas zu erfahren. | I
Umitritten — und daher im Gefeg nit gelöft — find Heute
nody die Sragen des Einftellungs= und Benußgungszwan-
ges. Unter Einjtellungszwang verfteht man die Derpflidh-
tung, diejenige Arbeitskraft auf einen beftimmten Poften 3u
jtellen, die dem Betrieb, der die offene Stelle zu vergeben hat,
durd) den in Betracht kommenden Arbeitsnachweis zugefdhicht wird.
Die Einführung eines derartigen Swanges würde den Arbeitgeber
jeder Sreiheit in der Wahl jeiner Hilfskräfte berauben und außer.
dem von den Arbeitsnadhweisbeamten eine derartig genaue Kennt