IX. Abschnitt. Die sozialen Ausgaben.
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Organen und damit Steigerung der Gehalte des richterlichen Personals;
e) größere Anforderungen an die menschenwürdige Behandlung
der Sträflinge, also dementsprechend größere Anforderung an
die Ubiquitäten, die Unterbringung und Verpflegung der Sträflinge;
f) Ausdehnung der Straftätigkeit auf Jugendliche (Jugendgerichte);
g) Patronage; h) Einführung des mündlichen Verfahrens, das in
der Kegel die Anstellung eines größeren Personals erfordert. Nach
anderer Richtung hin kann die Mündlichkeit durch Vereinfachung
des Verfahrens eine Herabminderung der Kosten herbeiführen.
Überhaupt läßt sich auf folgende Umstände hinweisen, die wieder
eine Abnahme der Ausgaben herbeizuführen vermögen: a) landwirtschaftliche
und gewerbliche Betätigung der Sträflinge; b) Einführung
der Schwurgerichte, die die unentgeltliche Mitwirkung des Laienelementes
herbeiführen.
Die Kosten der Justizpflege lassen sich auf folgende Gruppen
verteilen: a) Zentralverwaltung; b) Kodifikation; c) Gerichtsverfassung;
d) Gefängniswesen.
In Ungarn haben die Kosten für die Justizpflege das Staatsbudget
mit dem Betrage von 58,0 Millionen Kronen (1913) belastet.
Demnach haben diese Ausgaben 4,4 Prozent der ordentlichen Ausgaben
betragen. Pro Kopf der Bevölkerung ergeben sich folgende
Resultate:
Preußen (1916/17)
5,31
Mark,
Österreich (1915/16)
3,12
Kronen,
Ungarn (1913)
2,75
>7
Niederlande (1917)
2,09
Gulden,
Dänemark (1917)
3,65
Kronen,
Frankreich (1916)
1,44
Frank,
Schweden (1917)
0,94
Kronen.
IX. Absch
nitt.
Die sozialen Ausgaben.
Der Staat hat in der Neuzeit die Pflicht gefühlt, in die gesellschaftlichen
Verhältnisse gestaltend einzugreifen und namentlich die
Organisation und den Schutz der arbeitenden Gesellschaft zu befördern.
Eine Reihe von Anstalten und Tätigkeiten fiel so in das
Bereich der Staatsverwaltung, die hierdurch ein ganz neues Gepräge
erhielt. Die sich hier ergebenden Aufgaben — losgelöst von dem
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Föld es, Finanz Wissenschaft. °