Full text: Finanzwissenschaft

III. Abschnitt. Beiträge. 
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wird die Gebühr nicht vom Gebührenpflichtigen bezahlt, sondern 
durch einen anderen und zwar entweder im voraus oder nachträg 
lich. Für die indirekte Einhebung spricht die Zweckmäßigkeit 
und größere Sicherheit der Einhebung. Jener Dritte, der die Ge 
bühr dann auf den eigentlichen Gebührenpflichtigen überwälzt, hat 
kein Interesse, die Gebührenzahlung zu unterlassen. Dieses Ver 
fahren hat noch den Vorteil, daß die Gebühr dort eingehoben 
werden kann, wo die gebührenpflichtigen Fälle zahlreich vorkommen 
(Advokaten, öffentliche Notare, große Institute, Banken, Eisenbahn-, 
Versicherungsgesellschaften usw.). Bei diesen kann auch eine ge 
nauere Kenntnis des Gebührenwesens vorausgesetzt und gefordert 
werden als beim großen Publikum. Das Gebührenverfahren wird 
entweder ganz oder teilweise von Ämtern besorgt; diese bilden die 
Fälle der reinen oder gemischten Amtsgebühren; demgegenüber 
finden wir das außeramtliche Verfahren, wo gewissermaßen die 
Betreffenden selbst die gebührenpflichtigen Fälle konstatieren, die 
Höhe der Gebühr festsetzen, die Gebühr erlegen und durch Auf 
klebung des Stempels eventuell auch quittieren. 
Nach einer Zusammenstellung von Dnis (ergänzt) betragen die 
Gebühren mit den staatswirtschaftlichen Einnahmen verglichen: 
Rußland 
3,7 Prozent 
Ungarn 
11,1 
Österreich 
10,5 
Großbritannien 
16,2 
Frankreich 
27,9 
Preußen 
30,0 
Belgien 
35,6 
)) 
Schweden 
40.6 
n 
III. Abschnitt. 
Beiträge. 
Unter den gemischten Einnahmen bilden die Beiträge eine 
eigentümliche Gruppe. Unter den Beiträgen sind zweierlei Ein 
künfte zu verstehen. Ein Teil dieser Beiträge steht den Gebühren 
nahe, ja selbst der Steuer; es sind dies jene Beiträge, welche die 
Mitglieder gewisser Verbände im Verhältnisse des Nutzens, des 
Interesses zahlen, z. B. zur Durchführung von Wasserregulierungen, 
IS*
	        
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