III. Abschnitt. Beiträge.
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wird die Gebühr nicht vom Gebührenpflichtigen bezahlt, sondern
durch einen anderen und zwar entweder im voraus oder nachträg
lich. Für die indirekte Einhebung spricht die Zweckmäßigkeit
und größere Sicherheit der Einhebung. Jener Dritte, der die Ge
bühr dann auf den eigentlichen Gebührenpflichtigen überwälzt, hat
kein Interesse, die Gebührenzahlung zu unterlassen. Dieses Ver
fahren hat noch den Vorteil, daß die Gebühr dort eingehoben
werden kann, wo die gebührenpflichtigen Fälle zahlreich vorkommen
(Advokaten, öffentliche Notare, große Institute, Banken, Eisenbahn-,
Versicherungsgesellschaften usw.). Bei diesen kann auch eine ge
nauere Kenntnis des Gebührenwesens vorausgesetzt und gefordert
werden als beim großen Publikum. Das Gebührenverfahren wird
entweder ganz oder teilweise von Ämtern besorgt; diese bilden die
Fälle der reinen oder gemischten Amtsgebühren; demgegenüber
finden wir das außeramtliche Verfahren, wo gewissermaßen die
Betreffenden selbst die gebührenpflichtigen Fälle konstatieren, die
Höhe der Gebühr festsetzen, die Gebühr erlegen und durch Auf
klebung des Stempels eventuell auch quittieren.
Nach einer Zusammenstellung von Dnis (ergänzt) betragen die
Gebühren mit den staatswirtschaftlichen Einnahmen verglichen:
Rußland
3,7 Prozent
Ungarn
11,1
Österreich
10,5
Großbritannien
16,2
Frankreich
27,9
Preußen
30,0
Belgien
35,6
))
Schweden
40.6
n
III. Abschnitt.
Beiträge.
Unter den gemischten Einnahmen bilden die Beiträge eine
eigentümliche Gruppe. Unter den Beiträgen sind zweierlei Ein
künfte zu verstehen. Ein Teil dieser Beiträge steht den Gebühren
nahe, ja selbst der Steuer; es sind dies jene Beiträge, welche die
Mitglieder gewisser Verbände im Verhältnisse des Nutzens, des
Interesses zahlen, z. B. zur Durchführung von Wasserregulierungen,
IS*