Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

ordentlichen  Schwierigkeiten.  Selbst  die  Frage,  wie  viel  vom  Bedarf ­
  durch  direkte,  wie  viel  durch  indirekte  Steuern  beschafft
werden  soll,  ist  schwer  zu  beantworten.  Man  möchte  meinen,  daß
vielleicht  die  Behauptung,  es  mögen  direkte  und  indirekte  Steuern
je  zur  Hälfte  diesen  Bedarf  decken,  nicht  unbegründet  wäre,  etwa
mit  der  Modifikation,  daß  in  reichen  Staaten  etwas  mehr  aus  indirekten, ­
  in  armen  mehr  aus  direkten  Steuern  wird  beschafft
werden  können.  In  der  Tat  sehen  wir  aber  große  Divergenzen;
neben  Staaten,  die  ihre  Einnahmen  hauptsächlich  aus  direkten
Steuern  decken,  solche,  die  dieselben  vorwiegend  aus  indirekten
Steuern  decken.  Dann  hängt  auch  vieles  davon  ab,  welche  Gegenstände ­
  in  einem  gewissen  Lande  der  indirekten  Steuer  unterworfen
werden  können.  Noch  schwieriger  wäre  zu  entscheiden,  welcher
Teil  des  Staatsbedarfs  aus  Ertragssteuern,  aus  Verkehrssteuern,  aus
Einkommensteuern,  aus  Vermögenssteuern  zu  decken  wäre.  Vielleicht ­
  ist  in  diesen  Schwierigkeiten  die  Erklärung  dafür  zu  finden,
daß  Wagner  sich  für  die  Repartitionssteuern  entscheidet.  Denn
bei  Repartitionssteuern  ist  eine  Festsetzung  der  Steuersätze  unnötig, ­
  und  somit  die  Schwierigkeit  dieser  Festsetzung  umgangen,
ebenso  wie  sie  hinwieder  einfach  zu  lösen  ist  dort,  wo  nur  eine
einzige  Steuer  zur  Anwendung  kommt.
In  der  Literatur  finden  wir  über  die  vorliegende  Frage  wenig
Orientierung.  Stein  sagt  sehr  allgemein  folgendes:  „Der  Staat  ist
seinem  Begriffe  nach  die  höchste  Form  des  persönlichen  Lebens
und  dadurch  die  absolute  Bedingung  für  daä  ganze  persönliche
Leben  des  Einzelnen.  Es  ist  nicht  nur  kein  Zustand  des  Einzelnen
ohne  irgendeine  Form  der  staatlichen  Einheit  jemals  gewesen,  sondern ­
  es  ist  auch  keiner  zu  denken.  Indem  auf  diese  Weise  die
Existenz  und  Tätigkeit  des  Staates  die  absolute  Voraussetzung  für
jeden  seiner  Angehörigen  in  jeder  Beziehung  bildet,  ergibt  sich,
daß  andererseits  der  Einzelne  dem  Staate  wieder  bedingungslos  die
absolut  notwendigen  Mittel  seiner  wirtschaftlichen  Existenz  mit
seinem  eigenen  Vermögen  darbieten  muß,  wenn  und  insoweit  diese
Mittel  selbst  die  Bedingung  der  Existenz  und  Erhaltung  des  Staates
bilden.“
Ähnlich  sagt  Held  (Einkommensteuer  S.  37):  „Das  Maß  des
Anteils  einer  Person  an  der  Gesamtheit  von  Gütern,  ihrer  Befugnisse ­
  gegenüber  der  Güterwelt,  ist  bis  zu  einem  gewissen  Grade
bestimmend  für  die  Zwecke,  die  sie  überhaupt  anstreben  und  erfüllen ­
  können.  Wie  nun  ganz  allgemein  zwischen  der  Macht,  der
Tätigkeit  und  Bewegung  des  Staates  und  des  Einzelnen  (nach  Ort
und  Zeit  verschieden)  eine  rechtliche  Grenze  gezogen  werden  muß,
            
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