Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 
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werden, die dann die Steuer auf ihre Parteien überwälzen. Auch 
wurde der Gedanke ventiliert, die ganze Börsensteuer der Börse 
selbst aufzulegen, in welchem Falle es das Interesse der einzelnen 
Börsenmitglieder wäre, die Steuer unter sich verhältnismäßig zu 
verteilen. 
In den einzelnen Staaten finden wir ein verschiedenes Vorgehen. 
Bei der deutschen Börsensteuer (1881, 85, 94) hängt die Steuer 
von der Größe der in Verkehr gekommenen Werte ab; der Steuer 
fuß beträgt 2 / 1Q . vom Tausend bei Wertpapieren, 4 / 10 bei Waren 
umsätzen. In Österreich (1892, 1897) wird die Steuer vom Schluß 
berechnet; sie beträgt beim einfachen Schluß 20, resp. 50 Kreuzer. 
In gewissem Sinne werden auch die Kotierungssteuer, die Talonsteuer 
als Börsensteuer betrachtet. 
2. Zu den Verkehrssteuern gehören noch die folgenden Steuern: 
a) Die Besteuerung des Wechselverkehrs, sowie des Scheck- 
und Giroverkehrs gewinnt mit der Steigerung des wirtschaftlichen 
Lebens jedenfalls höhere Bedeutung. Doch entbehrt diese Steuer 
sowohl das Moment der Allgemeinheit, als das der Proportionalität. 
Soferne nur die höheren Sphären des Verkehrs Gegenstand dieser 
Steuer sind, kann das Vorhandensein der Steuerfähigkeit nicht ge- 
läugnet werden, obwohl dieselbe auch hier nur getrübt zum Aus 
druck kommt. Jedenfalls kann nur ein staffelförmig ansteigender 
Steuerfuß gebilligt werden. 
b) Die Berechtigung der Verkehrssteuer nach Lombarddarlehen 
liegt darin, daß bei diesen Darlehen das Spekulationsmoment eine 
große Rolle spielt. Oft entfallen hier große Gewinne auf beide Teile. 
c) Sehr allgemein ist die Besteuerung von Rechnungen und 
Frachtbriefen in Form von Stempeln. Mit Rücksicht auf den Mangel 
der Proportionalität und der Geringfügigkeit der Einnahmen kann 
diese Steuer kaum befürwortet werden. 
d) Eine der wichtigsten Gruppen der Verkehrssteuer ist die 
Besteuerung des Verkehrs in Immobilien. Es läßt sich nicht be 
haupten, daß diese Steuer stets auf richtigen Voraussetzungen fußt. 
Denn wenn es auch wahr ist, daß infolge des Verkehrs oft Be 
reicherung eintritt, so kann dies doch nicht von jedem Verkehrs 
vorgang behauptet werden. Gerade die stärksten Individuen, in 
deren Vermögen sich die Wertsteigerung langer Perioden anhäuft, 
spielen im Verkehr selten eine Rolle. Auch gilt zu bemerken, daß 
die Steuer manchmal den volkswirtschaftlich wünschenswerten Über 
gang der Immobilien erschwert. 
e) Aber auch die auf den Verkehr von mobilen Gegenständen 
entfallende Steuer wird mit manchen Nachteilen verbunden sein. 
Földes, Finanzwissenschaft. 27
	        
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