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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Begriffe: Grundstück, Haus usw. Namentlich macht die An
rechnung von Naturaleinkommen große Schwierigkeiten, sowohl
dessen Konstatierung, wie die Berechnung desselben. Auch muß
eine gewisse Grenze eingehalten werden, damit Vexationen ver
mieden werden, weshalb minimale Einkommensteile unberücksichtigt
bleiben müssen. 1 )
3. Die Bezeichnung der der Einkommensteuer unterhegenden
Personen, also der subjektiven Steuerpflicht, gehört zu den schwieri
geren Aufgaben der Einkommensteuer. Die in dieser Beziehung
maßgebenden allgemeinen Prinzipien haben wir bei der Frage der
Steuersubjekte entwickelt. Bei der Einkommensteuer begegnen wir
zwei Gefahren: einmal der Doppelbesteuerung, dann der gänzlichen
Freilassung. Vom Standpunkte der subjektiven Steuerpflicht sind
namentlich folgende Kategorien zu unterscheiden: a) die Inländer;
b) die Ausländer; c) physische Personen; d) juristische Personen;
e) ungeteilte Vermögensmassen. Sowohl bei Inländern als bei Aus
ländern entsteht die Frage, woher das Einkommen stammt, ob vom
Inlande oder vom Auslande. Als herrschendes Prinzip muß gelten,
wie bereits an anderer Stelle nachgewiesen, daß jedes Einkommen
dort besteuert werden soll, wo es ursprünglich als Bestandteil des
Nationaleinkommens entstand.
Bei der Einkommensteuer bildet es eine wichtige Frage, ob
derselben nur physische Personen unterworfen werden sehen, oder
auch juristische Personen. Die Gesetzgebungen haben diese Frage
verschieden erledigt. Doch ist die Auffassung überwiegend, daß
nur physische Personen Subjekte der Einkommensteuer sein können.
Dies folgt einmal daraus, daß die Einkommensteuer eine par excellence
persönliche Steuer ist, dann daraus, daß juristische Personen nicht
sich erwerben, sondern physischen Personen. 2 ) Hierzu kommt, daß
T? 1 1" ^ der hier sich darbietenden Schwierigkeiten zeigen folgende
Erklärungen Fmsting s (Das preußische Einkommensteuergesetz, Berlin ^1907
S " ^ ’ Steuerpflichtig ist auch der Wert des den Keller- und Weinbergarbeitern
mitteln n ffpHn”* relen w rU t n k es •’ ^ind es Gelegenheitsgeschenke von Genuß-
Scbbtfer, g nWw- en Wert w- I \ Icht der Mietswert der dem Steuerpflichtigen zum
Schlafen überwiesenen Wächterstube. Wird einem Steuerpflichtigen freier
W Kinder als Entgelt für seine Lehrtätigkeit^nach Ver-
Ehikomm g en g hrt ’ * * S ° erschemt der lhm hierdurch erwachsene Vorteil als
ei *l ^^ehskersonen und sonstige künstliche Bechtsgebilde haben keine
persönlichen Bedürfnisse und mit dem fehlenden Hauptmerkmale des
Emkommens mt die Anwendung des Einkommensbegriffes auf sie ausgeschlossen.
. . . Die Ausdehnung der Steuerpflicht über den Kreis der natürlichen Personen
*- lderSpr j cht [ d , em Wesen der Einkommensteuer. Dem Versuche einer
üiriltkch^p!. 8 durch den Hm ^ e ‘ s auf fremde, die Einkommensteuerpflicht auf
juristische Personen usw. ausdehnenden Gesetzgebungen ist mit der kurzen