Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

eine  allgemeine  Steuerfreiheit  trotzdem  nicht  rechtfertigen,  um  so
weniger,  als  ja  natürlich  auch  der  kleine  Grundbesitzer  das  Privileg
des  steuerfreien  Existenzminimums  genießt  und  in  vielen  Fällen  das
Einkommen,  teils  infolge  der  geringen  Katastraleinschätzung,  teils
infolge  der  großen  Mannigfaltigkeit  der  Einkommensquellen  größer
ist  als  das  nachgewiesene.  In  Österreich  hatte  dieses  Bestreben  nur
so  weit  Erfolg,  daß  in  der  Vollzugsverordnung  die  betreffenden
Organe  angewiesen  wurden,  daß  in  das  Verzeichnis  der  der  Einkommensteuer ­
  unterliegenden  Steuerzahler  jene  Personen  nicht  aufgenommen ­
  werden  sollen,  deren  in  eigenem  Betriebe  befindlicher
Besitz  keinen  höheren  Reinertrag  als  500  Kronen  nachweist.
Obwohl  das  Subjekt  der  Einkommensteuer  die  einzelne  Person
ist,  so  haben  doch  mehrere  Gesetze  (Preußen,  Österreich,  Ungarn
usw.)  die  Verfügung  getroffen,  daß  die  zu  besteuernde  Einheit  nicht
die  einzelne  Person  ist,  sondern  bei  eine  Familie,  einen  Hausstand
besitzenden  Personen  der  Haushalt.  Im  preußischen  Steuerwesen
führt  dies  bereits  auf  frühere  Gesetze  zurück. 1 )  Als  zum  Haushalt
gehörig  werden  betrachtet  die  Ehegenossen,  Kinder,  Eltern,  Enkel.
Sties-  und  Ziehkinder,  selbst  Seitenverwandte.  Bei  progressivem
Steuerfuß  bedeutet  die  Zusammenfassung  aller  Einkommen  der  in
einem  Haushalt  vereinigten  Personen  eine  stärkere  Belastung,  da
das  Kollektiv einkommen  in  eine  höhere  Steuerstufe  hinaufreicht,
als  die  betreffenden  Einkommen  einzeln  genommen.  Die  Folge
dieses  Prinzipes  ist  natürlich  die  größere  Belastung  der  Eheleute
im  Vergleich  zu  Personen,  die  in  wilder  Ehe  miteinander  leben,
dann  die  stärkere  Belastung  der  Familien  mit  größerer  Kinderzahl’
sofern  dieselben  selbständig  Einkommen  erwerben.  Bedenklich  ist
dieses  Prinzip  auch  deshalb,  weil  hiermit  eine  verschiedene  Behandlung ­
  verschiedener  Klassen  und  gerade  eine  stärkere  Belastung
der  unteren  Klassen  eintritt,  da  es  ja  die  unteren  Klassen  sind,  in
denen  auch  Frau  und  Kinder  zur  Erwerbsarbeit  gezwungen  sind,
um  die  Erhaltungskosten  der  Familie  herbeizuschaffen.  In  diesem
Vorgehen  liegt  ein  großer  AViderspruch,  da  es  sich  gerade  um  eine
)  Fuisting:  Die  Praxis  fand  hier  ein  zur  Belastung  der  unteren  Klassen
geeignetes  Mittel  Denn  gerade  bei  diesen  pflegen  die  vom  eigenen  Verdienste
lebenden  und  deshalb  wirtschaftlichen  Kinder  im  elterlichen  Hausstande  zu  verbleiben, ­
  um  von  dem  gemeinschaftlichen  Zusammenleben  beiderseits  Vorteile  zu
gemelien.  Es  bedürfte  also  nur  einer,  möglichst  ausgedehnten  Anwendung  des
Haushaltungsbegriffes,  um  gerade  die  mindest  wohlhabenden  Steuerpflichtigen
unter  Zurechnung  des  besonderen  Einkommens  der  Kinder  als  Haushaltungsvorstande
  in  höherem  Grade  belasten  zu  können.  Von  dieser  in  sozialer  Richtung ­
  verderblich  wirkenden  Handhabe,  wurde  unter  Herrschaft  des  alten  Gesetzes ­
  der  weiteste  Gebrauch  gemacht  (Die  Einkommenbesteuerung  der  Zukunft,
Berlin  19Ud,  8.  7o).
            
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