Full text : Finanzwissenschaft

F.  I.  Abschnitt.  Die  Einkommensteuern.

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Schon  im  Jahre  1878  wurde  die  Einkommensteuer  in  Sachsen
eingeführt.  Dieses  Gesetz  hat  für  die  Geschichte  der  Einkommensteuer ­
  große  Bedeutung.  Die  Hauptprinzipien  der  späteren  Einkommensteuern ­
  sind  so  ziemlich  schon  in  diesem  Gesetze  zu  finden.
Die  Einkommensteuer  wird  jährlich  festgesetzt.  Zum  Einkommen
gehört  jeder  Eingang  in  Geld  und  Geldeswert,  hinzugerechnet  die
Wohnung  im  eigenen  Hause  oder  sonstige  freie  Wohnung,  die  im
eigenen  Haushalt  verbrauchten  Produkte  der  eigenen  Wirtschaft
und  Beschäftigung,  mit  Abzug  der  auf  den  Erwerb,  die  Erhaltung,
die  Versicherung  des  Einkommens  verwendeten  Beträge  und  Schuldzinsen. ­
  Außerordentliches  Einkommen  aus  Erbschaften  und  ähnlichen ­
  Quellen  wird  nicht  als  Einkommen,  sondern  als  Vermögenszuwachs ­
  betrachtet.  Jedermann  ist  verpflichtet  über  sein  Einkommen ­
  eine  schriftliche  Erklärung  einzureichen,  sobald  sein  Einkommen ­
  den  Betrag  von  1600  Mark  übersteigt.  Die  Steuer  beginnt
mit  dem  Betrage  von  einer  halben  Mark  und  steigt  bis  3  Prozent.
Das  steuerfreie  Existenzminimum  beträgt  300  Mark.  Bei  jenen
Steuerträgern,  deren  Einkommen  den  Betrag  von  3300  Mark  nicht
übersteigt,  können  die  die  Leistungsfähigkeit  mindernden  Umstände
in  Betracht  gezogen  werden  in  der  Weise,  daß  die  Betreffenden
in  die  nächst  untere  Klasse  eingereiht  werden,  bei  der  untersten
Klasse  wird  die  Steuer  auf  die  Hälfte  reduziert.  Ist  das  angegebene
Einkommen  geringer,  als  die  augenscheinlichen  Kosten  des  Haushaltes, ­
  so  wird  die  Steuer  auf  Grund  der  letzteren  berechnet.  Bei
Einkommen,  die  nur  mittels  Schätzung  berechnet  werden  können,
genügt  es,  jene  Daten  mitzuteilen,  die  hierzu  nötig  sind.  Wissentlich ­
  falsche  Angaben  werden  mit  dem  4—10  fachen  Betrag  der
Steuerverkürzung  bestraft.  Doch  unterbleibt  die  Strafe,  wenn  die
Richtigstellung  vor  Einleitung  des  Verfahrens  erfolgt.  Die  Unterlassung ­
  des  Bekenntnisses  zieht  den  Verlust  des  Reklamationsrechtes
für  das  betreffende  Jahr  nach  sich.  Der  Erfahrung  gemäß  haben
die  Steuerkommissionen  gerade  mit  Hilfe  dieses  Punktes  durch
strenge  Steuervorschreibung  das  Publikum  zur  Erfüllung  der  Bekenntnispflicht ­
  erzogen.
Zu  den  älteren  Einkommensteuergesetzen  gehört  auch  das
hamburgische  Gesetz  vom  Jahre  1881  (neueres  Gesetz  1895).  Interessant ­
  ist  dieses  Gesetz  schon  deshalb,  weil  hier  gewissermaßen  zum
erstenmal  im  Steuergesetz  der  Versuch  gemacht  wird,  den  Begriff
des  Einkommens  wissenschaftlich  zu  bestimmen.  Auch  in  diesem
Gesetz  werden  schon  zu  den  Bestandteilen  des  Einkommens  die
Naturaleingänge  und  Dienstleistungen  gerechnet.  Der  Steuerfuß
wird  nur  in  Steuereinheiten  festgesetzt.  Die  Einheit  ist  bei  einem
            
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