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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Kopfsteuer im Jahre 1377 eingeführt; sie führte zum Bauernaufstand.
In dieser Periode wurde sie schon nach Klassen differenziert. Nach
1698 wird sie abgeschafft. In Frankreich wurde sie erst im Jahre
1695 angewendet und hörte mit der Bevolution auf. Auch in
Frankreich wurde sie bald zur Klassensteuer. In den Vereinigten
Staaten von Nordamerika haben einzelne Staaten die Kopfsteuer
bis auf unsere Tage beibehalten, teils wie in der Schweiz, als
Korollarium des allgemeinen Wahlrechtes, teils zur Deckung ge
wisser Staatsausgaben (Strassentin usw.). Auch die in Frankreich
bestehende taxe personelle hat den Charakter der Kopfsteuer.
Größere Bedeutung hat die Kopfsteuer noch in den Kolonien,
Algier, Tunis usw. Leroy-Beaulieu tadelt den großen Druck der
Kopfsteuer in Tunis, sowie deren strenge Eintreibung. In Australien
kommt die Kopfsteuer als Gemeindesteuer vor. Die noch bestehen
den Kopfsteuern sind zumeist Klassensteuern.
Ein charakteristisches Beispiel der klassifizierten Kopfsteuer
bietet die englische Polltax, welche im Jahre 1377 eingeführt wurde;
sie gruppierte die Individuen hauptsächlich nach ihrem Rang. Nur
die Bettler waren ausgenommen; jede andere Person über 16 Jahre
zahlte 4 Pence, der „Esquire“ und Cettomey zahlte 6 sh 8d, der
„ Knight" 1—2 Pfund, der „Earl" 4 Pfund, der „Duke“ 60 Pfund
13 sh 4 d. Nach ähnlichen Graden zahlten die Bürgermeister,
Aldermen, Bischöfe, Richter. Unter Karl I. wurde die Steuer er
höht; der Duke zahlte 100 Pfund, der Marquise 80, der Earl 60,
der Knight 20 Pfund usw.
2. Eine eigentümliche Art der Besteuerung war die Herdsteuer,
die in älteren Zeiten größere Bedeutung besaß; gegenwärtig scheint
sie nur mehr in Italien („fuocatico“) zu bestehen, als Gemeinde
steuer. Die Steuer wurde nach Einkommensklassen ausgeworfen;
es gibt Gemeinden, in denen nach dem Einkommen die Steuer
pflichtigen in 400 (!) Klassen eingeteilt werden. In einzelnen Ge
meinden besitzt die Steuer progressiven Charakter.
3. Von eigentümlichen Steuerarten sei noch erwähnt die von
Wilhelm III. in England eingeführte Steuer aus Anlaß von Ehe
schließungen, Geburten und Sterbefällen, ferner eine Junggesellen
steuer und eine Steuer von kinderlosen Witwern. In Ungarn wurde
im Jahre 1522 eine Steuer eingeführt, die aus folgenden Klassen
bestand: a) eine Steuer von jedem Gewerbetreibenden; b) eine
Handelssteuer, */„ vom Werte der Waren; c) Mühlensteuer, ein
Gulden von jedem Mühlstein; d) Netzsteuer, ein Gulden von jedem
größeren Netz; e) Judensteuer, ein Gulden pro Kopf.