J. Das internationale Steuer wesen.
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Sonstige Reichssteuern einseht. 2 0 / 0 Anteil an der
Wechselstempelsteuer 9.97 Mill. M.
c) Leistungen an das Deutsche Reich:
Matrikularbeiträge
160.36
J. Das internationale Steuerwesen.
Mit der Entwicklung des internationalen Verkehrs entwickelte
sich auch auf dem Gebiete der Finanz ein internationales Leben,
welches sich namentlich auf dem Gebiete des Steuerwesens und
des Schuldenwesens kundgibt insofern, als es in das Leben der
einzelnen Staaten eingreift. Ein vollständiges internationales Finanz
wesen fehlt noch heute, weil es noch kein internationales Staatswesen,
keinen internationalen Finanz Organismus gibt, wenn wir von jenen
Organisationen absehen, die vor dem Kriege auf verschiedenen Ge
bieten der Wissenschaft und der Wirtschaft (Weltpostverein, inter
nationales landwirtschaftliches Institut, Rom, Bureau für internatio
nalen Arbeiterschutz, für Arbeitslosigkeit, für Statistik usw.) ab
sehen. Auch diese Organisationen sind nur zum Teil direkt staat
lich organisiert. Bei einem Teile handelt es sich um private
Schöpfungen, die vom Staate subventioniert werden (Parlamentarische
Union), oder bloß wieder um Vereine (Akademien usw.), die unter
stützt werden. Ein wichtiges Gebiet des internationalen Finanz
wesens bildet der öffentliche Kredit, wovon an anderer Stelle die
Rede sein wird. An dieser Stelle soll bloß das internationale Steuer
wesen kurz erörtert werden.
Im Grunde genommen ist unter internationalem Steuerwesen
hauptsächlich das Problem zu lösen, wie sich das Steuerwesen eines
Staates einerseits den Ausländern gegenüber, anderseits jenen In
ländern gegenüber verhalten soll, die aus im Auslande befindlichen
Steuerquellen schöpfen, teils aus dort befindlichem Eigentum, teils
aus dort betriebener Tätigkeit. Da hier verschiedene Staaten
interessiert sind, so bildet natürlich die Grundlage jeder rationellen und
gerechten Ordnung die Reziprozität. Mit Recht sagt daher Stein,
daß die Reziprozität das entscheidende Moment bildet, „selbst da,
wo man sie nicht anerkennen will, macht sie sich von selbst geltend,
und ordnet praktisch, was theoretisch zweifelhaft erscheinen mag 1 ).
*) Finanzwissenschaft I. 8. 85.