Full text : Finanzwissenschaft

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5.  Buch.  Der  Staatskredit.

bedingt  getilgt  werden  müssen,  dies  bei  den  Kommunalschulden  nicht
zweifelhaft  sein  kann  und  die  Unterlassung  der  Tilgung  ein  schweres
Versäumnis  bildet.  Beim  Kommunalkredit  empfiehlt  auch  der  Umstand ­
  die  Tilgung,  daß  die  Kommunalschulden  der  Natur  der  Sache
nach  auf  kürzere  Zeit  aufgenommen  werden  müssen.  Dementsprechend ­
  empfiehlt  es  sich  für  einen  Tilgungsfonds  zu  sorgen.
Andererseits  kommt  die  Konversion  nur  selten  in  Frage.  Auch
darin  zeigt  sich  ein  Unterschied  zwischen  Staats-  und  Kommunalschuld, ­
  daß,  nachdem  der  Kommunalkredit  hauptsächlich  für  kulturelle ­
  Interessen  beansprucht  wird,  dessen  Notwendigkeit  vorhergesehen ­
  werden,  dessen  Befriedigung  verschoben  werden  kann;  im
Staatsleben  wird  der  Kredit  häufig  für  unvorhergesehene  und  unaufschiebbare ­
  Bedürfnisse  in  Anspruch  genommen,  z.  B.  für  Kriegführung. ­
  Vom  Standpunkte  der  Gläubiger  ist  eine  wichtige  juristische ­
  Eigenschaft  der  Kommunalschuld,  daß  im  Falle  des  Unterbleibens ­
  der  Zahlung  Zwangsmaßregeln  zur  Verfügung  stehen,  dagegen
gegenüber  souveränen  Staaten  solche  keine  Anwendung  finden
können.  Auch  bezüglich  der  schwebenden  Schuld  zeigt  sich  der
Unterschied,  daß  dieselbe  im  Staatshaushalt  fast  unvermeidlich  ist,
dagegen  im  Kommunalhaushalt  in  der  Begel  Folge  unordentlicher
Verwaltung  ist.
In  den  meisten  Staaten  ist  zur  Aufnahme  von  Kommunalschulden ­
  die  Genehmigung  der  Staatsverwaltung  nötig.  So  in  England,
Preußen,  Frankreich  usw.  In  Frankreich  ist  zur  Aufnahme  von
Schulden,  deren  Betrag  eine  Million  Frank  übersteigt,  die  Bewilligung ­
  der  Gesetzgebung  nötig.
Über  die  Verschuldung  der  Großstädte  bieten  folgende  Daten
einigen  Aufschluß:

Paris
Berlin
Wien
Budapest

insgesammt
2539,4  Mill.  Frank
428,9  „  Mark
579,2  „  Kronen
282,1  „

pro  Kopf  der  Bevölkerung
105,16  Frank
210,29  Mark
289,60  Kronen
320,20

Am  31.  März  1913  betrugen  die  Schulden:
Berlins  476,2  Mill.  Mark,  pro  Kopf  235,0  Mark
sämtlicher  preußischer
Städte  4842,7  „  „  „  „  246,6  „
Landgemeinden  mit  mehr
als  10000  Einw.  312,6  „  „  „  „  138,9  „

Von  den  Schulden  der  Stadt  Berlin  entfielen  (1910):
            
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