Full text : Finanzwissenschaft

52  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
jähr  es  zur  Erledigung,  auch  diese  gewöhnlich  knapp  vor  Schluß
des  Jahres.  Dagegen  kam  z.  B.  das  Budget  für  das  Jahr  1906
erst  am  31.  Juli  1906,  das  für  das  Jahr  1911  erst  am  17.  Juli  1911
zur  Publizierung,  also  zu  einem  Zeitpunkte,  wo  das  halbe  Erhebungsjahr ­
  bereits  abgelaufen  war.  In  Österreich  begann  die  Verhandlung
des  Budgets  für  das  Jahr  1891  erst  um  die  Mitte  des  Monats  Juni.
Mit  Bezug  auf  die  Verhandlung  des  Budgets  ist  wohl  das  Vorgehen ­
  Englands  am  praktischsten.  In  England  fällt  der  Beginn
des  Finanzjahres  auf  den  1.  April;  das  Budget  wird  gewöhnlich  im
Herbst  zusammengestellt  und  im  Januar  eingereicht,  also  recht  nahe
zum  Beginn  des  Finanzjahres.  Das  Expose  des  Finanzministers
erfolgt  gewissermaßen  an  der  Schwelle  des  Finanzjahres.  In  England ­
  fällt  die  Verhandlung  des  Budgets  in  das  Finanzjahr  hinein,
was  aber  dort  ein  geringeres  Übel,  weil  ein  großer  Teil  des  Budgets
im  Normalbudget  vereinigt  ist  und  —  wie  wir  gesehen  —  in  England ­
  die  Verhandlung  des  Budgets  in  der  Regel  mit  großer  Zurückhaltung ­
  erfolgt.  Aber  mit  Beginn  des  Budgetjahres  wird  ein  Budgetprovisorium ­
  (Votes  on  account)  bewilligt,  resp.  jener  Teil  des  Budgets ­
  bewilligt,  welcher  beiläufig  auf  jene  Zeit  entfällt,  während
welcher  das  Budget  verhandelt  wird.
Während  in  England  gewissermaßen  staute  sessione  die  Verhandlung ­
  des  Budgets  geschieht,  wird  in  Frankreich  die  Vorbereitung
des  Budgets  so  frühe  begonnen,  daß  dessen  Wert  dadurch  sehr
gemindert  wird.  Gewöhnlich  wird  das  Budget  um  ein  Jahr  früher
schon  eingereicht;  so  wurde  das  Budget  für  1891  am  22.  Januar  1890
eingereicht;  wenn  wir  nun  die  zur  Feststellung  des  Budgets  nötige
Zeit  in  Betracht  ziehen,  so  muß  also  schon  etwa  D/,  Jahre  früher
das  Budget  festgestellt  werden.  Die  Schätzungen  verlieren  dadurch
sehr  an  Wert.  Natürliche  Folge  hiervon  ist  dann  die  Willkürlichkeit
  der  Schätzungen,  die  Nachtrags-  und  außerordentlichen  Kredite,
welche  die  strenge  Führung  des  Staatshaushaltes  gefährden.  Hierzu
kommt,  daß  trotz  der  frühen  Einreichung  des  Budgets  dieses  oft
erst  während  des  Jahres  verhandelt  wird.  So  wurde  das  Budget
für  das  Jahr  1887  erst  am  5.  Februar  1887  angenommen,  10  Monate ­
  und  19  Tage  nach  seiner  Einreichung.  Aus  diesem  Umstande
erklärt  sich  manches  Übel,  welches  sich  mit  Hinsicht  auf  die  Verhandlung ­
  des  Budgets  und  die  Führung  des  Staatshaushaltes  in
Frankreich  zeigt  und  welches  einen  der  Übelstände  des  französischen
Parlamentarismus  bildet.  Dieser  Faktor  blieb  natürlich  nicht  unbemerkt, ­
  doch  wurde  demselben  bisher  nicht  abgeholfen.  Wohl
befaßte  sich  die  Regierung  zu  mehreren  Malen  mit  der  Verlegung
des  Finanzjahres  auf  den  1.  Juli  bis  30.  Juni,  so  in  den  Jahren
            
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