8 419.
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des Nebernehmer3 zur: Befriedigung eine ®läubigers wirkt einem
mbderen Öläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
3. Bezüglich der Nebernahme eines Handelsgefhäfts 1. 5 25 HOB,
wit „Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsge[häft unter der bisherigen Firma
MT Oder ohne Beifügung eine8 das Nachfolgeverhältnis andeutenden ZujaßeS fortführt,
jaftet für alle im Betrieb des Gejchäftes begründeten VBerbindlichkeiten des früheren
DaberS, Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldern gegen“
er al8 auf den Erwerber übergegangen, fallS der bisherige Inhaber oder feine Erben
N die Fortführung der’ Firma gewilligt haben. | |
; Eine abweichende Vereinbarung ijt Dritten gegenüber nur wirffam, wenn fie in
x ‚Handelsregifter eingetragen und bekannt gemacht pder von dem Erwerber oder dem
eräußerer dem Dritten mitgeteilt morden if. .
ek Wird die Firma nicht Gortoefübrt, {0 haftet der Erwerber eines HandelSgefchäfts
Die früheren Gefchäftsverbindlichfeiten nur, wenn ein befonderer DE N
Yorliegt, insbefondere wenn die Nebernahme der Werbindlichteiten in HandelSiblidher Weile
0 dem Erwerber bekannt gemacht worden ift.”
de5 Der 8 25 HGB. läßt die Anwendung des S 419 unberührt, er ftellt Tediglich eine
sondere zwingende handelsrechtlihe Norm auf für den Fall, daß ein unter Vebenden
Sa rbeneS Handelsgejchäft unter der bisherigen $irma fortgeführt wird. Sn diefen
Yale tritt unabhängig von dem Erwerbstitel, einerlei ob eine Schuldübernahme im Sinne
N 88 414, 415 oder eine Vermögenzübernahme nach S 419 vorliegt, unbefhränkfte Haftung
a Erwerber8 für die Ge1Häfts{chulden neben dem früheren Snhaber ein, wenn nicht
“ne abweichende Vereinbarung entweder:
a) im Handelsregifter eingetragen und bekannt gemacht, oder
b) vom Erwerber oder Veräußerer dem Gläubiger mitgeteilt ift.
Zeichn Wird die Firma nit fortgeführt, fo haftet der Ermerber des HGandels-
EHE entweder:
a) unbedingt und ftatt des Beräußerer8, falls eine Schulditbernahme nach SS 414,
415 vereinbart ift, oder
unter Beichränkung auf das Gefhäftsvermögen, aber nur neben dem Berz
jußerer, falls eine Bermögenzübernahme im Sinne des 8 419 vorliegt, oder
unbedingt, wenn die Nebernahme Der Verbindlichkeiten in HandelZüblicher
SO dem Erwerber bekannt gemacht worden ift. Val. RKOS. Bd. 38
S. 178 ff.
a N im Sinne des 8 25 it nur da8 Gefhäft eines VBolllaufmannz
x „Sal. über dos Verhältnis des 8 25 HGB. zu 8 419 BGB. ROEC. in Iur. Wir. 1908
S,08 if. 8 (der 8 25 HGB. und S& 419 BGB. deden fih nicht und {Oließen {ih
aus).
1 3, Neber die Erteilung einer vollitredbaren Urteilsausfertigung gegen den
“bernehmer 1. 8 729 Ubi. 1 BED. , ,
e „Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diejem nach der
FOtSfräitigen Seititellung einer Schuld des anderen übernommen, fo finden auf die
moellung einer vollitredbaren Ausfertigung des Urteils gegen den UYebernehmer die
HOTihriften des 8 727 entfpredhende Unwendung Cd. h. eine vollftredbhare Ausfertigung
nu, gegen den Nebernehmer erteilt werden, jofern die Nebernahme bei dem Gericht offen
Andig it oder durch Difentliche oder Öffentlich beglaubigte Urkunden nadhgewiefen wird.
H x die Nebernahme bei dem Sericht ofen fo ift Die8 in der NollftrechungsS=
Tat el 3u erwähnen). Das gleiche gilt für die Erteilung einer bvollftrecbaren Au3-
tigung gegen denjenigen, weldher ein unter Lebenden erworbenes Handelagefchäft unter
A bisherigen Firma fortführt, in Anfehung der Verbindlichkeiten, für welche er nach $ 25
) !. 1 Saß 1, Abi. 2 des HGB. haftet, Jofern fie vor dem Erwerbe des GefchäftS gegen
en früheren Inhaber rechtskräftig feitgeftellt worden find.“ .
28 4. Befondere Beftimmungen gelten für den Fall des Srbihaftskaufs, vgl. SS 2371 Far
82, 2385: über die Haftıng des Nießbraucher3 an einem Vermögen j. 58 1085 ff.
38 Nebergang des Vermögens einer jurijtijchen Berfon auf eine andere Nr
1 45, 46, Cuf.Oel. Urt. 85. Nichtanwendbarkeit der Vorfhrift des S 419 BGS.
zul den Lediglich nach öffentlichem Kecht zu heurteilenden Fall einer Eingemeindung,
Mai OC Si. 68 S. 216 5, Sur. Wichr. 1908 S. 221 Züf. 47, Recht 1908, I, 170,
QL jedo em. 5. N
; Umwandlung einer Attiengefellfchaft in eine Gefellidhaft mit vefchränkter Haftung
ML Be]. betr. die Gefellfchaften mit ES Haftung vom 20. April 1892 SS 80, 81.
Mmwandluna einer Kommanditgefellidhatt auf Aktien in eine Aktiengejellfichaft vgl. HOB.