Full text: Russlands Kultur und Volkswirtschaft

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berechtigten Wirte gefaßt ist (und insofern ist das russische Gesetz bei weitem 
nicht so zielstrebig wie die preußische Gemeinheitsteilungs-Gesetzgebung, 
die für ganz analoge Fälle der Provokation bereits Wirksamkeit verleiht, 
wenn die Antragsteller nur über ein Viertel der beteiligten Fläche verfügen). 
Für Dorfgenossenschaften, in denen das Fand sich in Gemeindeeigentum be 
findet, ist sogar eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Wenn diese Bestim 
mungen anscheinend auf die der Reform abgeneigten Mitglieder der Gemeinde 
ziemlich weitgehende Rücksicht nehmen, so wird dies doch dadurch wieder 
wettgemacht, daß jeder einzelne für sich aus der Feldgemeinschaft und Ge 
mengelage ausscheiden kann. Die Bestimmungen sind verschieden für die 
rein-juristische und für die technisch-topographische Seite der Reform. Auf 
die Rechtsveränderung, also auf die Verwandlung des Seelenlandes in Privat 
eigentum, hat jeder unbedingten Anspruch. Was die Zusammenlegung der 
einzelnen Besitzung betrifft, so muß diese gleichfalls unbedingt stattfinden 
bei allgemeinen Umteilungen des Randes, wenn nur die Separation recht 
zeitig gefordert ist. Unbedingt ferner muß die Zusammenlegung den einzelnen 
Antragstellern dann zugestanden werden, wenn sich zu dem Antrag wenigstens 
der fünfte Teil aller Wirte oder in Gemeinden mit mehr als 250 Wirten 
mindestens 50 vereinigen. Riegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hängt 
die Zusammenlegung des einzelnen Besitzes davon ab, daß sie „möglich und 
nicht mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft“ ist. Andernfalls ist es dem 
Antragsteller überlassen, ob er sich mit einer, entweder im Einverständnis 
mit der Gemeinde oder durch behördliche Taxe, festgestellten Geldabfindung 
zufrieden ei klären will, um sich vielleicht anderswo anzusiedeln. Indessen 
wird in der Regel (wie mir der Kommissar für die Randeinrichtung 
im Gouvernement Moskau mitteilte) die Zusammenlegung von der Behörde 
für unschwierig ausführbar erkannt; der Antragsteller muß sich nur mit der 
im Grunde selbstverständlichen Bedingung einverstanden erklären, daß ihm 
das Rand in den Außenteilen der Gemarkung zugewiesen wird, falls das Inter 
esse der Gemeinde an ungestörter Ausübung der feldgemeinschaftlichen 
Rechte nicht in anderer Weise gewahrt werden kann. Kurz gesagt, läuft also 
die Praxis darauf hinaus, daß jeder die Zusammenlegung für sich besonders 
herbeiführen kann. Es ist klar, daß die Schaffung dieser Möglichkeit dem Zer 
fall der Feldgemeinschaft großen Vorschub leistet; denn wenn einzelne aus 
treten, so ziehen sie andere nach sich, sobald es sich zeigt, daß die zusammen 
gelegten Besitzungen prosperieren. Sind erst einige Wirte ausgetreten — 
in der Regel werden es die besonders tüchtigen sein —, so wächst die Unruhe. 
Die alte Gemeinde Verfassung ist aus dem Gleichgewicht gebracht; die Hutungen 
werden enger, und wenn mit dem Austritt einzelner Mitglieder auch der Vieh- 
auftrieb abnimmt, so wird doch manchmal die Versorgung der Gemeindeherde
	        
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