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berechtigten Wirte gefaßt ist (und insofern ist das russische Gesetz bei weitem
nicht so zielstrebig wie die preußische Gemeinheitsteilungs-Gesetzgebung,
die für ganz analoge Fälle der Provokation bereits Wirksamkeit verleiht,
wenn die Antragsteller nur über ein Viertel der beteiligten Fläche verfügen).
Für Dorfgenossenschaften, in denen das Fand sich in Gemeindeeigentum be
findet, ist sogar eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Wenn diese Bestim
mungen anscheinend auf die der Reform abgeneigten Mitglieder der Gemeinde
ziemlich weitgehende Rücksicht nehmen, so wird dies doch dadurch wieder
wettgemacht, daß jeder einzelne für sich aus der Feldgemeinschaft und Ge
mengelage ausscheiden kann. Die Bestimmungen sind verschieden für die
rein-juristische und für die technisch-topographische Seite der Reform. Auf
die Rechtsveränderung, also auf die Verwandlung des Seelenlandes in Privat
eigentum, hat jeder unbedingten Anspruch. Was die Zusammenlegung der
einzelnen Besitzung betrifft, so muß diese gleichfalls unbedingt stattfinden
bei allgemeinen Umteilungen des Randes, wenn nur die Separation recht
zeitig gefordert ist. Unbedingt ferner muß die Zusammenlegung den einzelnen
Antragstellern dann zugestanden werden, wenn sich zu dem Antrag wenigstens
der fünfte Teil aller Wirte oder in Gemeinden mit mehr als 250 Wirten
mindestens 50 vereinigen. Riegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hängt
die Zusammenlegung des einzelnen Besitzes davon ab, daß sie „möglich und
nicht mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft“ ist. Andernfalls ist es dem
Antragsteller überlassen, ob er sich mit einer, entweder im Einverständnis
mit der Gemeinde oder durch behördliche Taxe, festgestellten Geldabfindung
zufrieden ei klären will, um sich vielleicht anderswo anzusiedeln. Indessen
wird in der Regel (wie mir der Kommissar für die Randeinrichtung
im Gouvernement Moskau mitteilte) die Zusammenlegung von der Behörde
für unschwierig ausführbar erkannt; der Antragsteller muß sich nur mit der
im Grunde selbstverständlichen Bedingung einverstanden erklären, daß ihm
das Rand in den Außenteilen der Gemarkung zugewiesen wird, falls das Inter
esse der Gemeinde an ungestörter Ausübung der feldgemeinschaftlichen
Rechte nicht in anderer Weise gewahrt werden kann. Kurz gesagt, läuft also
die Praxis darauf hinaus, daß jeder die Zusammenlegung für sich besonders
herbeiführen kann. Es ist klar, daß die Schaffung dieser Möglichkeit dem Zer
fall der Feldgemeinschaft großen Vorschub leistet; denn wenn einzelne aus
treten, so ziehen sie andere nach sich, sobald es sich zeigt, daß die zusammen
gelegten Besitzungen prosperieren. Sind erst einige Wirte ausgetreten —
in der Regel werden es die besonders tüchtigen sein —, so wächst die Unruhe.
Die alte Gemeinde Verfassung ist aus dem Gleichgewicht gebracht; die Hutungen
werden enger, und wenn mit dem Austritt einzelner Mitglieder auch der Vieh-
auftrieb abnimmt, so wird doch manchmal die Versorgung der Gemeindeherde