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Ser" llnterstützungsmaßstäbe zur Bemeffung der Fürsorgeleistungen.
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trägen" Der Gesetzgeber hat bei Erlaß der R. F. V. mit Recht davon ab-
16 en ,8 e gesehen, bestimmte Normen über das Maß der Fürsorge festzusetzen,
idesfür- er ()at j i(i) darauf beschränkt, in den Reichsgrundsätzen zum § 6 der
R. F. 93. über Voraussetzung, Art und Maß der Fürsorge vom
4. Dezember 1924 den Fürsorgeträgern die Pflicht aufzuerlegen, den
hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu ge-
at. währen. Zum notwendigen Lebensbedarf gehören nach
Ansicht des Gesetzgebers laut § 6:
u) der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Klei
dung und Pflege,
b) Krankenhilfe sowie Hilfe zur Wiederherstellung der Arbeits
fähigkeit,
c) Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen,
außerdem
d) bei Minderjährigen Erziehung und Erwerbsbefähigung,
e) bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln Erwerbsbefähigung.
Nötigenfalls ist der Bestattungsaufwand zu bestreiten.
Mit dieser Fassung ist die Art und der Inhalt der Fürsorge
leistungen umschrieben, ungelöst ist die Frage nach dem Maß oder
dem Umfang der Leistungen. Darauf gibt auch der § 10 der Reichs
grundsätze nur eine grundsätzliche, theoretische Antwort. Er lautet:
„Was im Einzelfalle im Rahmen des notwendigen Lebens
bedarfs (§ 6) an Hilfe zu gewähren ist, hat sich nach der Besonder
heit des Falles zu richten, namentlich nach Art und Dauer der Not,
nach der Person des hilfsbedürftigen und den örtlichen Verhält
nissen.
Bei Störungen der körperlichen, geistigen oder sittlichen Ent
wicklung Minderjähriger ist die Hilfe so ausreichend zu bemessen,
daß gründliche und dauernde Abhilfe zu erwarten ist."
Die Fürsorgeträger müssen aus dieser grundsätzlichen Fassung
die praktische Nutzanwendung auf den einzelnen Fall ziehen, hier setzt
also die bedeutungs- und verantwortungsvolle Aufgabe der Fürsorge
organe ein. Länder und Gemeinden haben diese Regelung lebhaft
erstrebt, obwohl ihnen klar war, daß sie damit eine große Verant
wortung auf sich nahmen. Überblicken wir heute die Leistungen der