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d) für eheverlassene Frauen und Witwen mit Kindern: Frau
27 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere
Kind 8 Mk., dazu Zuschläge zur Ausbildung und Erwerbsbefähi
gung der Kinder,
e) für hilfsbedürftige Familien:
1. Alte erwerbsunfähige Ehepaare ohne Kinder 53 Mk. (Mann
32 Mk., Frau 21 Mk.),
2. Ehepaare im Erwerbsalter mit Kindern: Mann 32 Mk., Frau
21 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere Kind
8 Mk., dazu in besonderen Fällen Zuschläge zur Wiederherstellung
der Arbeitskraft, zur Ausbildung und Erwerbsbefähigung der Kinder,
f) für unwirtschaftliche und arbeitsscheue Personen im Erwerbs
alter % der Sätze zu a.
Wird die Fürsorge einem Hilfsbedürftigen gegenüber beschränkt,
so ist soweit möglich zu verhüten, daß davon seine Angehörigen oder
andere Hilfsbedürftige mit betroffen werden, mit denen er in häus
licher Gemeinschaft lebt. /
Mit den in den Richtsätzen genannten Beträgen kann allerdings
nicht der gesamte notwendige Lebensbedarf beschafft werden, es
fehlen bei den Typen a), d), e) und f) die Aufwendungen für Woh
nung, für alle Typen die Aufwendungen für Bekleidung und unent
behrliche Bedarfsgegenstände, bei Krankheit und Hilflosigkeit Kran
kenhilfe und Pflege. Die Wohnungsmiete ist neben dem Richtsatz
laufend zu gewähren, wobei gerade bei Bemessung der Mietbeihilfe
besonders individuell verfahren werden kann. Um jedoch unberechtigte
Ansprüche hintanzuhalten, die durch die Benutzung unnötigen Wohn-
raumes gestellt werden können, ist es erforderlich, für Mietbeihilfen
Höchstsätze festzusetzen. Unter Anpassung an die zurzeit gültigen Hun
dertsätze der Friedensmiete zahlen wir gegenwärtig Mietbeihilfen
von 5 bis 15 Mark monatlich, das find 85 Prozent der Friedensmiete
einer Wohnung von drei Zimmern und Küche. Alle übrigen durch
den Richtsatz nicht erfaßten Bedürfnisse sind nur nach Anerkennung
der Notwendigkeit zu gewähren und gesondert zu verrechnen. Diese
Regelung ermöglicht uns weitgehendste Individualisierung und gleich
zeitig schonende Behandlung der Gemeindefinanzen bei weitgehen
dem Entgegenkommen an die wirklich Hilfsbedürftigen. Wir haben
andererseits auch die Gewähr, daß z. B. Kleidung und Wäsche tat
sächlich beschafft, daß Wohnungsmiete und Arztrechnungen tatsächlich
bezahlt werden, wenn die Beihilfen nur zu diesem Sonderzwecke
gewährt werden und in besonders gearteten Fällen an den Bermieter
oder sonstigen Gläubiger durch die Fürsorgeorgane direkt bezahlt
werden können. Die Art der Anwendung der Richtsätze wird am
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