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on vom Jahre 1921 468.000 Hektar. Dies
deuten, daß man dem Großgrundbesitze
365.000 Hektar nehmen könnte. Schließen
Dieser Berechnung die Gemeindegüter und
mit einem Ausmaße von 100—200 Hektar
eichen wir die Zahl von etwa 300.000 Hek-
| leiden wir uns schließlich dafür, diesen Ver-
jn Latifundien auszugleichen, so stehen wir
der Zahl von ungefähr 350.000 Hektar,
lagnahmt man dem Großgrundbesitz in den
^-„n Ländern 300.000 Hektar, das ist, grob
! eine Million Strich landwirtschaftlichen Bo-
bedeutet dies eine Verminderung seines
tzes um 36o/o. (Eine Enteignung von
ektar würde einer Verminderung um 42 o/o
n). Das wäre ungefähr so viel, als der Groß-
z, wie im vorhergehenden Abschnitt ge-
He, als Aequivalent für die Vermögensab-
£ leisten könnte. Ich wiederhole: Das Be-
icgesetz und alles, was damit zusammen-
r nicht nötig; es hätte gerade genügt, die
m auf der Vermögens- und Vermögenszu-
be aufzubauen, damit sie innerhalb der
geblieben wäre, die ihr vom nationalöko-
Standpunkte aus gesteckt war, um die Re
den großen materiellen und moralischen
| u bewahren, die das Beschlagnahmegesetz
>, was darauf folgte, notwendigerweise zur
e und noch haben wird,
stalt erscheint uns die heutige Lage und
t, wie heftig die Wirklichkeit gegen diese
igekämpft hat. Die Bodenreform hat be-
einen Teil des beschlagnahmten, vielleicht
lichtbeschlagnahmten Bodens verschiedent-
t; das Wichtigste sei nachstehend erwähnt:
erbst 1922 waren in den böhmischen Län-
etwa 93.000 Hektar Boden auf Rechnung
grausten langjährigen Pachtungen abgetreten,
leider unbekannt ist, wieviel hievon nicht
Grundbesitz, sondern von den kleinen Pfarr-
■ npfründen herstammt. Weitere 61.000 Hek-
V von Großgrundbesitzen waren kleinen Be-
V i kurzfristigen Pacht übergeben würden,
ttere in Zeitpacht gegebene Grund wird