Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Ausgangspunkt  und  Kern  des  Problems.

„Abzüge  §  19.  In  Abzug  dürfen  gebracht  werden:
g)die  zur  Erzielung  des  Ertrages  erforderlichen  Aufwendungen ­
  mit  Einschluß
b)  der  für  jährliche  Abnutzung  an  Gebäuden,  Maschinen ­
  und  sonstigen  Gerätschaften  des  Betriebes  üblichen, ­
  nötigenfalls  nach  sachkundiger  Beurteilung  zu  bemessenden
  Absetzungen  oder,  sofern  die  Gegenstände ­
  dem  Gewerbetreibenden  nicht  selbst  gehören,  der
von  demselben  für  den  Gebrauch  und  die  Abnutzung  an
den  Eigentümer  zu  entrichtenden  Vergütungen  (Mietszinsen ­
  usw.)".

Hieran  knüpfte  das  Miquel'sche  Einkommensteuergesetz  vom
24.  Juni  1891  an,  indem  es,  übereinstimmend  mit  der  Regierungsvorlage, ­
  in  §  9  15  für  vom  Einkommen,  nun  aber
nicht  mehr  nur  von  demjenigen  aus  Handel,  aus  Gewerbe
und  Pachtungen,  abzugsfähig  erklärte  „die  regelmäßigen  jährlichen ­
  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,
Maschinen,  Betriebsgerätschaften  usw."  Daß  ihm  die  Instruktion ­
  vom  3.  Januar  1877  zum  Vorbilde  diente,  wurde  in  der
Begründung  (S.  47)  ausdrücklich  ausgesprochen,  wo  gesagt
war:  „Die  in  Nr.  5  zugelassenen  Abzüge  entsprechen  im  Wesentlichen ­
  dem  bestehenden  Rechte  (§  30  Abs.  2  a-  a.  O-,  §  3  b,
§  4  II  a  der  Anweisung  vom  3.  Januar  1877)"
Bei  der  Fassung  „Absetzungen  für  Abnutzung"  blieb  es
auch  bei  der  Neuredaktion  des  Einkommensteuergesetzes  vom
19.  Juni  1906,  in  dem  nunmehr  in  Z  8  l  4  als  „auch  als"  „vom
Roherträge  der  Linkommenquellen  in  Abzug  zu  bringende"
„Werbungskosten"  „geltend"  genannt  wurden  „die  regelmäßigen ­
  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung  der  Gebäude,
Maschinen  sowie  des  sonstigen  toten  Inventars".

Andere
andes-Einnmenstcueri


Diesen  Wortlaut  „regelmäßige  jährliche  Absetzungen  für
Abnutzung"  übernahmen  dem  preußischen  nachgebildete  Einkommensteuergesetze ­
  anderer  deutscher  Bundesstaaten,  wie  z.B.
das  württembergische  (Art.  9  I  2),  während  die  entsprechende
Vorschrift  des  bayerischen  (Art.  12  I  4)  als  abzugsfähige  Betriebsausgaben ­
  erklärte  „Abschreibungen  in  angemessenem ­
  Betrage  für  Abnützung  von  Gebäuden,  Maschinen  und
lebendem  und  totem  Betriebsinventar",  das  hessische  (Art.  19
Ziff.  8)  den  Abzug  der  regelmäßigen  jährlichen  Abschreibungen ­
  für  Abnutzung  der  den  landwirtschaftlichen  und
gewerblichen  Betrieben  dienenden  Gebäude,  Maschinen  und
Betriebsmittel,  welche  einer  angemessenen'  Berücksichtigung  der
Wertverminderung  entsprechen,  wie  sie  nach  den  Grundsätzen
ordnungsmäßiger  Buchführung  verlangt  wird",  „bei  der  Einkommensberechnung" ­
  zuließ.

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