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Ausgangspunkt und Kern des Problems.
„Abzüge § 19. In Abzug dürfen gebracht werden:
g)die zur Erzielung des Ertrages erforderlichen Aufwendungen
mit Einschluß
b) der für jährliche Abnutzung an Gebäuden, Maschinen
und sonstigen Gerätschaften des Betriebes üblichen,
nötigenfalls nach sachkundiger Beurteilung zu bemessenden
Absetzungen oder, sofern die Gegenstände
dem Gewerbetreibenden nicht selbst gehören, der
von demselben für den Gebrauch und die Abnutzung an
den Eigentümer zu entrichtenden Vergütungen (Mietszinsen
usw.)".
Hieran knüpfte das Miquel'sche Einkommensteuergesetz vom
24. Juni 1891 an, indem es, übereinstimmend mit der Regierungsvorlage,
in § 9 15 für vom Einkommen, nun aber
nicht mehr nur von demjenigen aus Handel, aus Gewerbe
und Pachtungen, abzugsfähig erklärte „die regelmäßigen jährlichen
Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden,
Maschinen, Betriebsgerätschaften usw." Daß ihm die Instruktion
vom 3. Januar 1877 zum Vorbilde diente, wurde in der
Begründung (S. 47) ausdrücklich ausgesprochen, wo gesagt
war: „Die in Nr. 5 zugelassenen Abzüge entsprechen im Wesentlichen
dem bestehenden Rechte (§ 30 Abs. 2 a- a. O-, § 3 b,
§ 4 II a der Anweisung vom 3. Januar 1877)"
Bei der Fassung „Absetzungen für Abnutzung" blieb es
auch bei der Neuredaktion des Einkommensteuergesetzes vom
19. Juni 1906, in dem nunmehr in Z 8 l 4 als „auch als" „vom
Roherträge der Linkommenquellen in Abzug zu bringende"
„Werbungskosten" „geltend" genannt wurden „die regelmäßigen
jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude,
Maschinen sowie des sonstigen toten Inventars".
Andere
andes-Einnmenstcueri
Diesen Wortlaut „regelmäßige jährliche Absetzungen für
Abnutzung" übernahmen dem preußischen nachgebildete Einkommensteuergesetze
anderer deutscher Bundesstaaten, wie z.B.
das württembergische (Art. 9 I 2), während die entsprechende
Vorschrift des bayerischen (Art. 12 I 4) als abzugsfähige Betriebsausgaben
erklärte „Abschreibungen in angemessenem
Betrage für Abnützung von Gebäuden, Maschinen und
lebendem und totem Betriebsinventar", das hessische (Art. 19
Ziff. 8) den Abzug der regelmäßigen jährlichen Abschreibungen
für Abnutzung der den landwirtschaftlichen und
gewerblichen Betrieben dienenden Gebäude, Maschinen und
Betriebsmittel, welche einer angemessenen' Berücksichtigung der
Wertverminderung entsprechen, wie sie nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung verlangt wird", „bei der Einkommensberechnung"
zuließ.
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