16 Hingest, d. § 13 I 1 b EinkStG. d. d. Nov. v. 24. 3. 21.
gebenden" Abschreibungen „die auf der Aktivseite stehenden,
ganz oder teilweise in Goldmark gewerteten Aktivposten übersteigen
werden", dort, wo eine Einstellung solcher „Aktivposten"
nicht stattfindet, der Fall ein, daß die sich „auf diese",
d. h. dieselbe „Weise ergebenden Absetzungen" die „ganz oder
teilweise in Goldmark gewerteten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
übersteigen". Er wird nur auf dem Wege C. oder
D. gedeckt, am vollkommensten durch D„ weil dadurch auch
Verzehr an erst im Laufe des Jahres zugewachsenen Werten
durch Absetzung berücksichtigt wird, ja sogar mehr wie vollkommen
insofern, als von dem Endwert ausgegangen wird,
der, wenn sich im Laufe des Jahres eine allmähliche nominelle
Wertsteigerung des Gegenstandes infolge Wertloserwerdens
des Wertmessers vollzogen hat, zur Zeit des Verschleißes
noch nicht voll vorhanden war, weniger vollkommen
durch C„ weil hier der Wertverzehr nur von dem bereits
bei Jahresbeginn vorhandenen Werte berechnet wird, theoretisch
am richtigsten durch E„ Absetzug von einem Jahresmittelwert.
Daß die Antragsteller sich dessen nicht unbewußt
waren, darauf deutet auch der Satz der Begründung hin:
„Es wird deshalb vorgeschlagen, . . . den Begriff der Abnutzung
einzuführen und für die Abnutzungen entsprechende
Abschreibungen unter Berücksichtigung
des Werts der erforderlich werdenden
Erneuerungen bzw. Ersatzbeschaffungen zuzulassen."
Hier vermengt die Begründung aber wieder § 13 I
1 b und § 59 a bzw. die von dem Antrage vorgeschlagene
§ 13 I 1 b, aus der dann der § 59 a geworden ist, und die
in dem Antrage lautete: „den Verhältnissen entsprechende
Rücklagen zur Bestreitung der Mehrkosten (über den dauernden
gemeinen Wert) der Ersatzbeschaffung eines unter Nr. 1 b
genannten, einem land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen
»der bergbaulichen Betriebe dienenden Gegenstandes. Sofern
zur Deckung der Mehrkosten von Ersatzbeschaffungen zu diesem
Zwecke gebildete Rücklagen nicht zur Verfügung stehen, können
diese Mehrkosten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Der Reichsminister der Finanzen gibt Richtlinien zur
Ausführung dieser Vorschriften." Der Antrag faßte also
di« Rücklagen für Ersatzbeschaffungen, soweit die Kosten der
letztern über den „dauernden gemeinen Wert" hinausgehen,
»ls etwas von den Absetzungen wegen Abnutzung Verschiedenes
auf, brachte aber gleichwohl beides hier durcheinander.
Der zweite Satz wieder klingt so, als sollten aus den Absetzungen
für Abnutzung steuerfreie Rücklagen für jene Mehrkosten
der ErfatzbefchaffungeNs gebildet werden.
Wenn aus diesen die Absetzungen nach § 13 I 1 b und die
sog. Ueberteuerungs- oder Mehrkostenrücklagen durcheinander