Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

16  Hingest,  d.  §  13  I  1  b  EinkStG.  d.  d.  Nov.  v.  24.  3.  21.

gebenden"  Abschreibungen  „die  auf  der  Aktivseite  stehenden,
ganz  oder  teilweise  in  Goldmark  gewerteten  Aktivposten  übersteigen ­
  werden",  dort,  wo  eine  Einstellung  solcher  „Aktivposten" ­
  nicht  stattfindet,  der  Fall  ein,  daß  die  sich  „auf  diese",
d.  h.  dieselbe  „Weise  ergebenden  Absetzungen"  die  „ganz  oder
teilweise  in  Goldmark  gewerteten  Anschaffungs-  oder  Herstellungskosten ­
  übersteigen".  Er  wird  nur  auf  dem  Wege  C.  oder
D.  gedeckt,  am  vollkommensten  durch  D„  weil  dadurch  auch
Verzehr  an  erst  im  Laufe  des  Jahres  zugewachsenen  Werten
durch  Absetzung  berücksichtigt  wird,  ja  sogar  mehr  wie  vollkommen ­
  insofern,  als  von  dem  Endwert  ausgegangen  wird,
der,  wenn  sich  im  Laufe  des  Jahres  eine  allmähliche  nominelle ­
  Wertsteigerung  des  Gegenstandes  infolge  Wertloserwerdens ­
  des  Wertmessers  vollzogen  hat,  zur  Zeit  des  Verschleißes ­
  noch  nicht  voll  vorhanden  war,  weniger  vollkommen
durch  C„  weil  hier  der  Wertverzehr  nur  von  dem  bereits
bei  Jahresbeginn  vorhandenen  Werte  berechnet  wird,  theoretisch ­
  am  richtigsten  durch  E„  Absetzug  von  einem  Jahresmittelwert. ­
  Daß  die  Antragsteller  sich  dessen  nicht  unbewußt ­
  waren,  darauf  deutet  auch  der  Satz  der  Begründung  hin:
„Es  wird  deshalb  vorgeschlagen,  .  .  .  den  Begriff  der  Abnutzung ­
  einzuführen  und  für  die  Abnutzungen  entsprechende ­
  Abschreibungen  unter  Berücksichtigung ­
  des  Werts  der  erforderlich  werdenden
Erneuerungen  bzw.  Ersatzbeschaffungen  zuzulassen." ­
  Hier  vermengt  die  Begründung  aber  wieder  §  13  I
1  b  und  §  59  a  bzw.  die  von  dem  Antrage  vorgeschlagene
§  13  I  1  b,  aus  der  dann  der  §  59  a  geworden  ist,  und  die
in  dem  Antrage  lautete:  „den  Verhältnissen  entsprechende
Rücklagen  zur  Bestreitung  der  Mehrkosten  (über  den  dauernden ­
  gemeinen  Wert)  der  Ersatzbeschaffung  eines  unter  Nr.  1  b
genannten,  einem  land-  oder  forstwirtschaftlichen,  gewerblichen
»der  bergbaulichen  Betriebe  dienenden  Gegenstandes.  Sofern
zur  Deckung  der  Mehrkosten  von  Ersatzbeschaffungen  zu  diesem
Zwecke  gebildete  Rücklagen  nicht  zur  Verfügung  stehen,  können
diese  Mehrkosten  als  Werbungskosten  in  Abzug  gebracht  werden. ­
  Der  Reichsminister  der  Finanzen  gibt  Richtlinien  zur
Ausführung  dieser  Vorschriften."  Der  Antrag  faßte  also
di«  Rücklagen  für  Ersatzbeschaffungen,  soweit  die  Kosten  der
letztern  über  den  „dauernden  gemeinen  Wert"  hinausgehen,
»ls  etwas  von  den  Absetzungen  wegen  Abnutzung  Verschiedenes ­
  auf,  brachte  aber  gleichwohl  beides  hier  durcheinander.
Der  zweite  Satz  wieder  klingt  so,  als  sollten  aus  den  Absetzungen ­
  für  Abnutzung  steuerfreie  Rücklagen  für  jene  Mehrkosten ­
  der  ErfatzbefchaffungeNs  gebildet  werden.
Wenn  aus  diesen  die  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  und  die
sog.  Ueberteuerungs-  oder  Mehrkostenrücklagen  durcheinander
            
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