Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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vom  31.  Juli  1821  wurde  am  1.  Juli  1826  auf  drei  Jahre  bis  1829  erneuert. ­
  Nach  dem  im  Königl.  Haus-  und  Staats-Archiv  zu  Stuttgart  befindlichen
Originalvertrag  weist  derselbe  gegen  den  Vorvertrag  nur  einige  Aenderungen
auf,  sodaß  von  einer  vollständigen  Wiedergabe  des  erneuerten  Vertrages  hier
abgesehen  werden  kann.  Nach  dem  neuen  Vertrag  vom  1.  Juli  1826  waren
die  Salzlieferungen,  die  Bayern  zu  leisten  hatte,  wie  folgt  festgesetzt.  Für  das:
Etatsjahr  1826/27  25  000  Zentner
„  1827/28  25  000
„  1828/30  25  000  „
Diese  75  000  bayrischen  Zentner  entsprachen  90  000  Württembergischen
Zentnern,  die  von  der  Legstätte  Memmingen  abzuliefern  waren.  Aehnlich  lieferte
Württemberg  von  seiner  Saline  Friedrichshall  90000  Württembergische  Zentner
in  drei  Jahren  an  Bayern  ab.  Nach  §  3  des  erneuerten  Vertrages  hatte  Bayern
ein  „reines,  weißes,  trockenes,  feinkörniges"  und  die  Saline  Friedrichshall  ein
„grobkörniges"  Salz  anzuliefern.  Im  §  7  wurde  es  für  eine  Amtsobliegenheit
des  Salzbeamten  in  Memmingen  erklärt,  das  Salz  denjenigen  Fuhrleuten  pflichtgemäß ­
  und  gewissenhaft  vorzuwiegen  und  zu  verabfolgen,  welche  sich  durch  Ladeanweisungen ­
  württembergischer  Salzfaktoren  hierzu  ausweisen.  Die  Hauptverwaltung ­
  der  Salinengefälle  in  Stuttgart  hatte  dem  bayrischen  Salzamt  in
Memmingen  zu  Anfang  eines  jeden  Etatsjahres  die  für  die  Lieferung  in  Frage
komnienden  Württembergischen  Salzfaktorien  anzuzeigen,  wobei  gleichzeitig  der
Bedarf  an  Fässern  anzugeben  war.  Anderseits  hatte  der  Salz-Inspektor  in  Friedrichshall ­
  Salz  an  diejenigen  Schiffer  auszuhändigen,  welche  hiermit  von  dem
bayrischen  Salzamt  zu  Speyer  durch  Ladeanweisungen  betraut  waren.  Für  jede
Schiffsladung  mußte  ein  besonderer  Frachtbrief  ausgefertigt  werden.  Am  Ende
eines  jeden  Monats  hatte  die  Salzinspektion  von  Friedrichshall  an  die  bayrischen
General-Bergwerks-  und  Salinen-Administration  zu  München  Nachricht  darüber
gelangen  zu  lassen,  welche  Salzmengen  zur  Verladung  gekommen  waren.  Anderseits ­
  stellte  das  Salzamt  Speyer  eine  Quittung  über  die  monatlich  von  Friedrichshall ­
  empfangenen  Salzmengen  aus,  der  am  Jahresschluß  eine  Hauptquittung
folgte,  die  bei  der  Hauptverwaltung  der  Salinen-Gefälle  in  Stuttgart  eingereicht
wurde.  Der  §  15  und  16  des  erneuerten  Salz-Tauschvertrags  brachte  eine  etwas
genauere  Regelung  des  beiderseitigen  Transitverkehrs  und  nachbarlichen  Grenzverkehrs ­
  mit  Salz.  Die  Königl.  bayrische  Regierung  erklärte  hier,  daß  sie
der  Durchfuhr  württembergischen  Salzes  durch  folgende  Gebietsteile  kein  Hindernis ­
  bereiten  wolle,  lind  zwar  nach  dem  Wortlaut  des  Vertrages:
A.  unter  Bestimmung  einer  mäßigen  Transit-Abgabe  in  dem  Falle,  wenn
Württemberg  Salzversendungen  durch  Rheinbayern  nach  andern  Ländern
zu  machen  hat.
B.  Wegen  der  unbedeutenden  Wegstrecke  zollfrei:
a.  Von  der  württembergischen  Faktorie  Wangen  nach  Jsny,  und  umgekehrt,
über  die  bayrische  Zollstation  Standach  und  Siegenstein.
b.  Von  der  Faktorie  Giengen  über  die  bayrische  Zollstation  Bachhagel  in  die
nächstgelegenen  Grenzorte  des  Oberamtes  Neresheim.
e.  Von  der  Faktorie  Mergentheim  über  die  bayrische  Zollstation  Nöttingen
in  den  württembergischen  Ort  Waldmannshofen.
Als  Gegenleistung  hatte  Württemberg  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  an
die  vorstehend  unter  a  und  c  genannten  Grenzorte  nur  den  „Selbstbedarf  an
            
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