Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Ähnliche Einrichtungen bestehen in Österreich, Frankreich, 
Italien usw. Die Prüfung und Revision der Gemeinderechnungen st 
ist in den deutschen Einzelstaaten verschiedentlich geregelt. 
So legen nach den preußischen Städteordnungen die Stadt- 
gemeinden der älteren Provinzen der Aufsichtsbehörde lediglich 
den Entlastungsbeschluß der Gemeindeorgane vor; in der Rhein 
provinz wird die Rechnung durch den Landrat geprüft und 
endgültig festgestellt. In Sachsen erfolgt die Prüfung und Fest 
stellung der Rechnung durch den Gemeinderat, doch hat die 
Aufsichtsbehörde ein sogen. Aufsichtsrecht, sie kann jederzeit über 
die Vermögensverhältnisse der Gemeinden und die Geschäftsführung 
der Gemeindeorgane Äuskunft und Nachweisungen verlangen. 
Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen, bedingt auch Baden 
stehen auf dem Standpunkte obrigkeitlicher Abhörung und Be 
scheidungen der Rechnungen; in Hessen ist auch das Gemeinde- 
Rechnungswesen beim Rechnungshof zentralisiert. 
Bezüglich der Landgemeinden ist die Zuständigkeit der Staats 
organe regelmäßig eine ausgedehntere. 
Die Prüfung des Rechnungswerkes innerhalb der Gemeinden st 
geschieht nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sie erfolgt bald 
durch die eigene Verwaltung (so durch den Magistrat bei städtischen 
Sparkassen, durch den Kreisausschuß bei Kreissparkassen), bald 
durch besonders gewählte Kommissionen. Größere Gemeinden 
haben ihre besonderen Revisionsbureaus st mit eigens für diesen 
Zweck angestellten Revisoren. Diese letzteren sind in der Regel 
aus den Beamten (mittleren Beamten) der Städte bezw. Spar 
kassen hervorgegangen, und zwar aus solchen, die besondere Er 
fahrung nicht nur im Rechnungswesen, sondern auch im allgemeinen 
Verwaltungsdienste — für die Sparkassenrevisoren kommen hier 
namentlich Kenntnis des Grundbuchs-, Hypothekenrechts usw. in 
Betracht — besitzen. Wenn wir aber heute die Beobachtung 
machen, daß fast jede Gemeinde einen oder mehrere technische 
Betriebe besitzt, wie Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Schlachthöse, 
_ tu ? en Artikel „Gemeindehaushalt" in Stengels Wörterb. d. deutschen 
^Zerw!tt. m l, Freiburg 1890; O. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen 
und tm Reich, Berlin 1907. 
st Näheres über den Revisionsdienst der Gemeinden bei G. Kramer, Leitfaden 
für das Etats-, Rechnungs-, Kassen- und Revisionswesen der deutschen Stadt 
gemeinden, Leipzig 1904. 
st Beigel (Theorie und Praxis der Buchführungs- und Bilanzrevision, Dres 
den 1908, S. 37) schreibt: „Mustergültig sind die städtischen Revisionseinrichtungen 
in Frankfurt a. M. Das ist aber auch die einzige Stadtverwaltung Preußens, die 
ihr Finanz- und Revisionswesen fest organisiert hat. Sonst scheint trotz des Selbst- 
Verwaltungsrechts, das in diesem Staate den Gemeinden zugestanden ist, das schönste 
Durcheinander mit Bezug auf das Revisionsweseu zu herrschen". 
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