Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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wendigerweise  immer  da  herausbilden  muß,  wo  der  Revisor
Beamter  der  Gemeinde  ist,  macht  den  Wert  der  Kontrolle  zum
größten  Teil  illusorisch.  Kramerst)  der  derzeitige  Rechnungsdirektor
und  Vorstand  des  Revisionsbureaus  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,
fordert  darum  Unkündbarkeit  des  Revisorenpostens;  nur  dann
kann  die  Unbefangenheit  des  Revisors  garantiert  werden,  wenn
derselbe  oxtra  mnro8  steht.
Eine  „gemeindliche  Treuhandgesellschaft"  wäre  aber  auch  im
Interesse  der  kleineren  Gemeinden  zu  begrüßen,  die  sich  einen
kostspieligen  Kontrollapparat  nicht  leisten  können.
Anfänge  zu  gemeindlichen  Treuhandgesellschaften  sind  bereits
gemacht  worden  mit  der  Gründung  derS  tadtka  ssen-  Revisionsverbände. ­
  Derartige  Verbände  existieren  u.  a.  in  den  preußischen ­
  Provinzen  Brandenburg,  Posen,  Schlesien,  Hannover,  im
Regierungsbezirk  Nassau  u.  a.  Sie  bezwecken  die  Ausführung  von
fachmännischen  Revisionen.  Die  Verbandsrevisionen  haben  in  der
Hauptsache  das  System  des  Buchführungs-  und  Kastenwesens  zu
begutachten  und  die  darüber  bestehenden  Vorschriften  in  bezug
auf  ihre  Vollkommenheit  zu  prüfen.  Die  Revision  besteht  neben
der  Prüfung  des  Systems  in  einer  genauen  Nachprüfung  des
vorhandenen  Vermögenswertes  sowie  in  der  stichprobenweisen
Revision  der  Buchungen.  Da  sie  in  der  Regel  in  Zwischenräumen
von  3  zu  3  Jahren  stattfinden  und  sich  bei  den  einzelnen  Städten
auf  einen  verhältnismäßig  kurzen  Zeitraum  (2—10  Tagen)  erstrecken, ­
  können  sie  die  genaue  Rechnungsprüfung  nicht  ersetzen.
Sie  sollen,  wie  schon  oben  gesagt,  in  der  Hauptsache  begutachtenden
Wert  besitzen,  weshalb  sie  die  sonstigen  Revisionen  sKastenrevisionen,
Revisionen  der  Jahresrechnungen)  nicht  ersetzen.  Die  Verbandsrevisoren ­
  übernehmen  jedoch  auf  Antrag  auch  die  Prüfung  von
Jahresrechnungen.  Der  Hannoversche  Stadtkastenreoisionsverband'-)
  hat  z.  B.  ein  eigenes  Revisionsbureau,  das  unter  Leitung
des  Verbandsrevisors  mit  hinreichendem  Personal  besetzt  ist,  eingerichtet; ­
  in  diesem  werden  auf  Antrag  von  Städten  und  Kommunen
die  Jahresrechnungen  von  Kommunen  sKämmereirechnungen
Betriebswerksrechnungen  nebst  Bilanzen  und  Gewinn-  und  Verlustrechnungen) ­
  revidiert.
Die  Revisionen  haben  sich  auch  auf  die  Prüfung  der  Wirtschaftlichkeit ­
  der  direkten  Kommunal-  fowie  Betriebswerksverwaltungen ­
  zu  erstrecken.

h  G.  Kramer,  Die  Verwaltung  der  städtischen  Kassen  und  die  Vornahme
von  Kassen-  und  anderen  Revisionen,  Berlin  1901.
st  Derselbe  besteht  seit  1906,  ihm  gehörten  im  Oktober  1910  31  Gemeinden
an.  Dem  Verbände  können  auch  außerpreußische  Gemeinden  beitreten.
            
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