Full text: Beiträge zur städtischen Bodenfrage und Wohnungsnot

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ganz genau an, welches Gelände ihnen gehört, wie viel 
davon sie abtreten müssen, wie es bebaut werden darf? 
Das soll doch wohl auch dem Reflektanten ermöglichen 
auszurechnen, was er aus dem Gelände herausholen kann. 
Das Studium z. B. von Salings Börsenhandbuch ist auch 
in dieser Hinsicht sehr lehrreich. Daraus ergibt sich, die 
Erfolge der Spekulation hängen einmal ab von der Ertrags 
möglichkeit des Bodens. Die möglichen Mieten bestimmen 
den Preis und Wert des Bodens und nicht umgekehrt, 
Die Probe auf das Exempel bietet jeder Verkauf. 
Zum andern aber, und darin liegt das spekulative 
Moment, ist völlig ungewiß, wann der Zeitpunkt eintritt 
der die goldene Ernte bringen soll. 
II. 
Die Besteuerung des unbebauten Bodens nach dem 
gemeinen Wert. 
Das Gesetz vom 21. Mai 1861 hatte für die Besteue 
rung des Grund und Bodens den Ertragswert zugrunde 
gelegt. 
Durch das Komunal-Abgaben-Gesetz vom 14. Juli 1893 
wurde den Gemeinden gestattet abweichend hiervon die 
Besteuerung auf Grund des gemeinen Wertes durchzu 
führen. Das Gesetz bezweckte den Gemeinden neue Mittel 
an die Hand zu geben für die ständig wachsenden Aus 
gaben. Dazu sollte auch der hier in Frage kommende 
§ 25 dienen. Er lautet: 
„Den Gemeinden ist die Einführung besonderer 
Steuern vom Grundbesitz gestattet. Die Umlegung kann 
insbesondere erfolgen nach dem Reinerträge bzw. Nutz 
ungswerte eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht- bzw. 
Mietswerte, oder dem gemeinen Werte der Grundstücke 
und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden
	        
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