28
ganz genau an, welches Gelände ihnen gehört, wie viel
davon sie abtreten müssen, wie es bebaut werden darf?
Das soll doch wohl auch dem Reflektanten ermöglichen
auszurechnen, was er aus dem Gelände herausholen kann.
Das Studium z. B. von Salings Börsenhandbuch ist auch
in dieser Hinsicht sehr lehrreich. Daraus ergibt sich, die
Erfolge der Spekulation hängen einmal ab von der Ertrags
möglichkeit des Bodens. Die möglichen Mieten bestimmen
den Preis und Wert des Bodens und nicht umgekehrt,
Die Probe auf das Exempel bietet jeder Verkauf.
Zum andern aber, und darin liegt das spekulative
Moment, ist völlig ungewiß, wann der Zeitpunkt eintritt
der die goldene Ernte bringen soll.
II.
Die Besteuerung des unbebauten Bodens nach dem
gemeinen Wert.
Das Gesetz vom 21. Mai 1861 hatte für die Besteue
rung des Grund und Bodens den Ertragswert zugrunde
gelegt.
Durch das Komunal-Abgaben-Gesetz vom 14. Juli 1893
wurde den Gemeinden gestattet abweichend hiervon die
Besteuerung auf Grund des gemeinen Wertes durchzu
führen. Das Gesetz bezweckte den Gemeinden neue Mittel
an die Hand zu geben für die ständig wachsenden Aus
gaben. Dazu sollte auch der hier in Frage kommende
§ 25 dienen. Er lautet:
„Den Gemeinden ist die Einführung besonderer
Steuern vom Grundbesitz gestattet. Die Umlegung kann
insbesondere erfolgen nach dem Reinerträge bzw. Nutz
ungswerte eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pacht- bzw.
Mietswerte, oder dem gemeinen Werte der Grundstücke
und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden