Full text: Beiträge zur städtischen Bodenfrage und Wohnungsnot

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wird ein lebhafter Streit darüber entstehen, was unter 
iGrundstücken zu verstehen ist, die dauernd land- oder 
forstwirtschaftlichen oder Gärtnereizwecken zu dienen be 
stimmt sind. Die auf S. 35 gegebenen Beispiele zeigen, 
daß heute Flächen der Besteuerung nach den gemeinen 
Wert unterliegen, die auf Menschenalter hinaus noch auf 
die Bebauung werden warten müssen. Ich will gar nicht 
bestreiten, daß die Möglichkeit überall gegeben ist, daß 
eine Villenkolonie entsteht, warum auch nicht, Beispiele 
lassen sich genug anführen. 
Wer ein Prämienlos besitzt, wird auch nicht für die 
Möglichkeit besteuert, daß er im Laufe der Jahre vielleicht 
mit einem hohen Treffer herauskommt. Für diese Flächen 
ist die Besteuerung des möglichen Ertrages der gegebene 
Weg. Der unverdiente Wertzuwachs ist immer noch zu 
erfassen bei einem Besitzwechsel. Bei den Verhandlungen 
des Landes-Ökonomie-Kollegiums*) hat der Vertreter der 
Regierung diesen Weg nicht für gangbar erklärt und zur 
Begründung ausgeführt: 
„Wenn gesagt wird, die Wertzuwachssteuer erfaßt 
später bei einer gewinnbringenden Veräußerung den ein 
getretenen Mehrwert, so trifft diese Einwendung den Kern 
der Sache nicht. Namentlich verhindert sie nicht, daß die 
Leute jahrelang das Bauland zurückhalten. Man würde sie 
ja gerade darauf hinweisen, daß sie ihr Terrain dauernd dem 
Bau verschließen, wenn man sie steuerlich so entlastete.“ 
Diese Begründung zeigt, daß die irrige Auffassung 
über die Wirkung der Steuer nach dem gemeinen Wert 
in bezug auf Hergabe des Bodens zu Bauzwecken selbst 
in den höchsten Kreisen der Regierung zu finden ist. Es 
ist infolgedessen auch nicht verwunderlich, daß in dieser 
Hinsicht die Novelle nichts bringt. 
Die Vorschrift, daß der Ertragswert zu besteuern sei 
ist aber an Bedingungen geknüpft, die Bedenken erregen 
werden. Die Grundstücke müssen verwaltet werden von 
lfä7a. O. S. 262.
	        
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