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wird ein lebhafter Streit darüber entstehen, was unter
iGrundstücken zu verstehen ist, die dauernd land- oder
forstwirtschaftlichen oder Gärtnereizwecken zu dienen be
stimmt sind. Die auf S. 35 gegebenen Beispiele zeigen,
daß heute Flächen der Besteuerung nach den gemeinen
Wert unterliegen, die auf Menschenalter hinaus noch auf
die Bebauung werden warten müssen. Ich will gar nicht
bestreiten, daß die Möglichkeit überall gegeben ist, daß
eine Villenkolonie entsteht, warum auch nicht, Beispiele
lassen sich genug anführen.
Wer ein Prämienlos besitzt, wird auch nicht für die
Möglichkeit besteuert, daß er im Laufe der Jahre vielleicht
mit einem hohen Treffer herauskommt. Für diese Flächen
ist die Besteuerung des möglichen Ertrages der gegebene
Weg. Der unverdiente Wertzuwachs ist immer noch zu
erfassen bei einem Besitzwechsel. Bei den Verhandlungen
des Landes-Ökonomie-Kollegiums*) hat der Vertreter der
Regierung diesen Weg nicht für gangbar erklärt und zur
Begründung ausgeführt:
„Wenn gesagt wird, die Wertzuwachssteuer erfaßt
später bei einer gewinnbringenden Veräußerung den ein
getretenen Mehrwert, so trifft diese Einwendung den Kern
der Sache nicht. Namentlich verhindert sie nicht, daß die
Leute jahrelang das Bauland zurückhalten. Man würde sie
ja gerade darauf hinweisen, daß sie ihr Terrain dauernd dem
Bau verschließen, wenn man sie steuerlich so entlastete.“
Diese Begründung zeigt, daß die irrige Auffassung
über die Wirkung der Steuer nach dem gemeinen Wert
in bezug auf Hergabe des Bodens zu Bauzwecken selbst
in den höchsten Kreisen der Regierung zu finden ist. Es
ist infolgedessen auch nicht verwunderlich, daß in dieser
Hinsicht die Novelle nichts bringt.
Die Vorschrift, daß der Ertragswert zu besteuern sei
ist aber an Bedingungen geknüpft, die Bedenken erregen
werden. Die Grundstücke müssen verwaltet werden von
lfä7a. O. S. 262.