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hatten, eine gewisse Berechtigung zu der Annahme
haben, daß ihr Eigentum nicht während der Dauer des
Patents in Gefahr gerät."
(„Österreichisches Patentblatt" Nr. 23. vom 1. De
zember 1914)
In einer Ende Jänner an das Internationale
Bureau in Bern gerichteten, in der „Propridte indu
strielle" veröffentlichten Zuschrift teilt die englische
Verwalt ring einigeDaten über dieHand-
h a b u n g des Gesetzes v o m 7. A u g u st 1914,
betreffend die Ernrächtigung des briti
schen Handelsamtes zur dauernden oder
zeitweiligen Außerkraftsetzung von
Patenten, Mustern und Marken Ange
höriger feindlicherStaaten, mit. In der Zu
schrift werden angeführt: 2 dauernd und 115 zeitweilig
außer Kraft gesetzte Patente, ein zeitweilig außer Kraft
gesetztes Muster, seiner vier dauernd und 20 zeitiveilig
außer Kraft gesetzte Marken. Tie beiden außer Kraft
gesetzten Patente beziehen sich auf ein alumino-ther,iri
sches Verfahren und stehen, und zwar das eine etwas
mehr, das andere etwas weniger als ein Jahr, vor
dem Ablauf ihrer normalen Schutzdauec. Von den 115
zeitweilig außer Kraft gesetzten Patenten scheinen sich
nur 25 auf chemische Produkte oder Verfahren zu be
ziehen. Ob die zahlreichen anbeten Gesuche um dauernde
oder zeitweilige Außerkraftsetzung vorr Patenten auf
chemische Produkte oder Verfahren zurückgewiesen oder
noch in Behandlung sind, ist aus der englischerr Mit-
teilung nicht zu entnehmen
Tie dauernde Außerkraftsetzung der
vier Marken („L y s o l", „G l y c i n". „M e t o l"
und „T h e r m i t") scheint damit begründet worden zu
sein, daß diese Marken ln der zum freien Warennamen
gewordenen Benennung des nach einem erloschenen
oder nichtig erklärten Patent hergestellten ErzerrgnisseS
bestehen. Was die zeitweilige Außerkraftsetzung von
Marken betrifft, so würde sie in den Fällen verfügt, in
denen die Marke aus dem Namen eines patentierten
Erzeugnisses besteht und das betreffende Patent gemäß
dem Gesetze vom 7. August 1914 zeitweilig aufgehoben
und zum Gegenstand einer Zwangslizenz gemacht
worden ist.
Über die Bedingungen, unter denen Zwangs
lizenzen verliehen werden, enthält das angeführte Gesetz
keine Bestimmung. Das Handelsamt hat jedoch dies
bezüglich den Grundsatz aufgestellt, daß für ihre Ein
räumung in der Regel eine Gebühr an den Staat zu
entrichten ist. In letzter Linie wird die Entscheidung
hierüber von der Haltung abhängen, die die Regie
rungen der mit England Krieg führenden Staaten in
Ansehung der dortigen Patente britischer Untertanen
einnehmen. Die Zwangslizenz wird, falls ste nicht aus
Gründen widerrufen wird, die dem Gesetze vom
7. August 1914 fremd sind, bis zu dem Zeitpunkte
dauern, in dem der Patentinhaber, nach Beendigung
des Krieges, ein Lizenzanbot zu angemessenen Bedin
gungen stellt.
Uber die Art der Handhabung der Ausnahms-
besiimmuugen über Zwangslizenzen von seilen des
Handelsamtes geben die Bedingungen Aufschluß, unter
denen dieses Amt die Lizenzen an den drei
„S a l v a r s a n" -Patenten eingeräumt hat. Nach
Mitteilung der Zeitschrift „Gewerblicher Rechtsschutz
und Urheberrecht" haben diese Bedingungen den fol
genden Wortlaut:
1. Die Lizenznehmer werden den patentierteu Ar
tikel gemäß den Patent beschreibungen erzeugen und
jeder vom Handelsamt ermächtigten Person die Be
sichtigung der Räumlichkeiten, wo dieser Artikel erzeugt
wird, und des zu dieser Erzeugung angewendeten Ver
fahrens gestatten.
2. Tie Lizenznehmer dürfen ohne Zustimmung des
Handelsamtes weder die Lizenz übertragen noch Sub
lizenzen einräumen.
3. Die Lizenznehmer werden ordnungsmäßige
Bücher führen, in die sie alle Verläufe des patentierten
Artikels genau eintragen werden. Die Rechnungsab
schlüsse werden zu den in der Lizenzurkunde angegebeneir
Zeitpunkten erfolgen, und jeder vom Handelsamt er
mächtigten Person wird die Einsicht in diese Bücher
und Rechnungen gewährt werden.
4. Die von den Lizenznehmern für den patentierten
Artikel zu fordernden Preise dürfen nicht höher als die
von den Patentinhabern bisher berechneten sein und
müssen in der Lizenzurkunde selbst oder in einem ihr
anzuheftenden Anhang angesührt sein.
5. Tie Lizenznehmer haben dem Schatz- oder
Handelsamt eine Lizenzgebühr von 5"/» des Brutto-
erlrägnisses aus den Verkäufen des patentierten Ar
tikels während des Krieges und der darauffolgenden
sechs Monate 311 bezahlen. Für die Verkäuse in der
Zeit nach Ablauf dieser sechs Monate wird dem Pa
tentinhaber eine Lizenzgebühr bezahlt worden, deren
Höhe, falls die Parteien sich hierüber nicht einigen, das
Handelsamt bestimmen wird.
6. Das Handelsamt kann die Lizenz jederzeit
widerrufen; es übernimmt keinerlei Verantwortung, sei
es für die Gültigkeit der Patente, sei es für ben den
Lizenznehmern aus dem Widerrufe der Lizenz etlva
erwachsenden Schaden.
7. Alles zum Verkauf bestimmte Salvarsan unter
liegt der vorherigen biologischen Untersuchung durch eine
vom Handelsanit als zuständig anerkannte Autorität
und dem Artikel muß ein diese Untersuchung bestäti
gendes Zeugnis beigegeben werden.
Zur Bekanntgabe eines zur biologischen Unter
suchung des Salvarsans befähigten Fachmannes hat
das Handelsanit die Lizenznehmer aufgefordert.
Was die W 0 r t m a r k e „Salvarsa n" anbe
langt, hat das Handelsamt erklärt, daß dieses Zeichen
zum verkehrsüblichen Warennamen des Heilmittels ge
worden ist und demgemäß die Registrierung dieser
Marke bis zur Erlassung einer gegenteiligen Verfügung
z u g u n st e n d e r L i z e n z n e h m e r a u ß e r K r a f t
gesetzt. Das Handelsamt macht jedoch zur Bedin
gung, daß das Mittel nur dann unter der Bezeich-