Full text: Der Wirtschaftskrieg

149 
lehnsmänner und die ländlichen Gemeindever 
waltungen versendet. In die oben erwähnten 
Verzeichnisse werden auch die (immobiliaren, d. ü.) 
Vermögen der im Art. 8, Abschnitt I bezeich 
neten Gesellschaften und Genossenschaften einge 
tragen. 
Falls sich hinterher in den gemäß diesem 
Artikel (3) aufgestellten Verzeichnissen Auslassun 
gen ergeben, so werden von den zuständigen 
Gouvernementsverwaltungen oder den entspre 
chenden Behörden in derselben Weise Ergän 
zungsverzeichnisse anfgestellt. 
4. Gegen die unrichtige Aufstellung der Verzeich 
nisse oder deren Ergänzungen (Art. 3) können 
innerhalb einer Monatsfrist vom Tage der Ver 
öffentlichung der Verzeichnisse Beschwerden an 
das erste Departement des Dirigierenden Senats 
erhoben werden, wo sie außerhalb der Reihen 
folge zur Verhandlung kommen und nach An 
hörung des Antrages des Oberstaatsanwalts 
durch Stimmenmehrheit der anwesenden Sena 
toren und des Ministers des Innern und bei 
Stimmengleichheit nach der Meinung des den 
Vorsitz führenden Senators endgültig entschieden 
werden. Im Großfürstentum Finnland sind die 
bezeichneten Beschwerden innerhalb der ange- 
gegebenen Frist an das Ackerbaudepartement 
des kaiserlich finnländischen Senats zu erheben, 
wo sie außer der Reihenfolge verhandelt und 
endgültig entschieden werden. Die Erhebung der 
Beschwerde hält den Fortgang der Sache nicht 
auf, es sei denn, daß darüber eine besondere 
Verfügung des Dirigierenden Senats oder des 
Ackerbaudepartcments des kaiserlich finnländi 
schen Senats ergangen ist. 
5. Die der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter- 
licgenden außerstädtischcn Grundstücke, die inner 
halb sechs Monaten vom Tage der Veröffent 
lichung der in Art. 3 erwähnten Verzeichnisse in 
freier Vereinbarung mit Personen, die zum Er 
werb solchen Vermögens berechtigt sind, nicht 
veräußert sind, werden bei der zuständigen Gou 
vernementsverwaltung oder der entsprechenden 
Behörde nach dem in den Artikeln 3 und 4, 
Abschnitt I angegebenen Verfahren in öffentlicher 
Versteigerung verkauft, unter der Bedingung, 
daß der Tag solcher Versteigerung der bäuer 
lichen Agrarbank rechtzeitig bekannzugeben ist. 
6. Den persönlichen Gläubigern des Eigentümers 
eines der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter 
liegenden Grundstücks, deren Rechte vor dem 
1. November 1914 entstanden sind und die ihre 
Forderungen durch keinerlei Vermögen des 
Schuldners sichergestellt haben, können bei dem 
nach allgemeinen Vorschriften über die Gerichts 
barkeit zuständigen Gericht auch vor Eintritt der 
Fälligkeit ihrer Forderungen die Sicherstellung 
derselben durch das freiwillig zu veräußernde 
oder öffentlich zu versteigernde Grundstück oder 
durch die dem Eigentümer dieses Grundstücks 
zustehende Erlössumme sicherzustellen beantragen, 
wobei gegebenenfalls die Bestimmungen der 
Art. 1825 bis 1827 und 1831 bis 1833 der 
Zivilprozeßordnung, Ausgabe 1914, anzuwenden 
sind. 
7. Die auf dem Grundstück zur Sicherung von 
Forderungen verschiedener Art ruhenden 
Arreste sind kein Hindernis zur freiwilligen 
Veräußerung der Grundstücke, wenn durch die 
vom Erwerber gezahlte Summe diese Forde 
rungen gedeckt werden. In diesem Falle wird 
der entsprechende Teil der Kaufsumme zur 
Tilgung der durch das Grundstück gesicherten 
Forderungen, sollte auch deren Fälligkeit noch 
nicht eingetreten sein, mit Ausnahme der vom 
Eigentümer des Grundstücks bestrittenen For 
derungen verwendet. In letzterem Falle wird 
der entsprechende Teil der Kaufsumme an das 
örtliche Bezirksgericht zur Verwahrung bis 
zur Entscheidung des Rechtsstreites einge 
sandt. 
8. Pfandrechtlicheund andere dingliche Lasten und auf 
Miets- und Pachtverträgen beruhende Rechte, 
die auf die der Wirksamkeit dieser Vorschrif 
ten unterliegenden Grundstücke nach dem 
1. November 1914 konstituiert sind, werden 
für den, der ein solches Grundstück in öffent 
licher Versteigerung erwirbt, als unverbind 
lich erachtet. 
9. Landbesitz, der nur zum Teil in die in diesem 
Abschnitt aufgezählten Gebieten hineinreicht, 
unterliegt der Wirksamkeit dieser Vorschriften 
im Umfange der gesamten Fläche, die zusam 
men mit diesem Teile durch eine Bezirks 
grenze umschlossen ist. 
10. In den Gebieten, wo die sofortige Ausführung 
dieser Vorschriften wegen der Kriegszeit un 
möglich erscheint, wird der Lauf der in den 
Art. 3 bis 5 dieses Abschnitts festgesetzten Fri 
sten von dem Minister des Innern (im Groß 
fürstentum Finnland vom Generalgouverneur) in 
einem im Einvernehmen mit der obersten 
Militärbehörde festzusetzenden Zeitpunkt be 
rechnet werden. In derselben Weise ist auch 
das Verzeichnis der in diesem Artikel ange- 
gegebenen Gebiete aufzustellen. Diese Anordnungen 
werden durch den Senat zur allgemeinen Kennt 
nis publiziert werden. 
11. Die im Art. 1, Abschn. l dieses Gesetzes vor 
gesehene Ausnahme für deutsche, österreichische 
oder ungarische Untertanen hinsichtlich des 
Mietens von Häusern, Wohnungen und ande 
ren Räumen erstreckt sich nicht auf die in die 
sem Abschnitt (IV) aufgezählten Örtlichkeiten. 
Die auf Miets- und Pachtverträgen beruhen 
den Rechte verlieren ihre Geltung nach Ab 
lauf eines Jahres vom Tage der Bekannt 
machung dieses Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.