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lehnsmänner und die ländlichen Gemeindever
waltungen versendet. In die oben erwähnten
Verzeichnisse werden auch die (immobiliaren, d. ü.)
Vermögen der im Art. 8, Abschnitt I bezeich
neten Gesellschaften und Genossenschaften einge
tragen.
Falls sich hinterher in den gemäß diesem
Artikel (3) aufgestellten Verzeichnissen Auslassun
gen ergeben, so werden von den zuständigen
Gouvernementsverwaltungen oder den entspre
chenden Behörden in derselben Weise Ergän
zungsverzeichnisse anfgestellt.
4. Gegen die unrichtige Aufstellung der Verzeich
nisse oder deren Ergänzungen (Art. 3) können
innerhalb einer Monatsfrist vom Tage der Ver
öffentlichung der Verzeichnisse Beschwerden an
das erste Departement des Dirigierenden Senats
erhoben werden, wo sie außerhalb der Reihen
folge zur Verhandlung kommen und nach An
hörung des Antrages des Oberstaatsanwalts
durch Stimmenmehrheit der anwesenden Sena
toren und des Ministers des Innern und bei
Stimmengleichheit nach der Meinung des den
Vorsitz führenden Senators endgültig entschieden
werden. Im Großfürstentum Finnland sind die
bezeichneten Beschwerden innerhalb der ange-
gegebenen Frist an das Ackerbaudepartement
des kaiserlich finnländischen Senats zu erheben,
wo sie außer der Reihenfolge verhandelt und
endgültig entschieden werden. Die Erhebung der
Beschwerde hält den Fortgang der Sache nicht
auf, es sei denn, daß darüber eine besondere
Verfügung des Dirigierenden Senats oder des
Ackerbaudepartcments des kaiserlich finnländi
schen Senats ergangen ist.
5. Die der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter-
licgenden außerstädtischcn Grundstücke, die inner
halb sechs Monaten vom Tage der Veröffent
lichung der in Art. 3 erwähnten Verzeichnisse in
freier Vereinbarung mit Personen, die zum Er
werb solchen Vermögens berechtigt sind, nicht
veräußert sind, werden bei der zuständigen Gou
vernementsverwaltung oder der entsprechenden
Behörde nach dem in den Artikeln 3 und 4,
Abschnitt I angegebenen Verfahren in öffentlicher
Versteigerung verkauft, unter der Bedingung,
daß der Tag solcher Versteigerung der bäuer
lichen Agrarbank rechtzeitig bekannzugeben ist.
6. Den persönlichen Gläubigern des Eigentümers
eines der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter
liegenden Grundstücks, deren Rechte vor dem
1. November 1914 entstanden sind und die ihre
Forderungen durch keinerlei Vermögen des
Schuldners sichergestellt haben, können bei dem
nach allgemeinen Vorschriften über die Gerichts
barkeit zuständigen Gericht auch vor Eintritt der
Fälligkeit ihrer Forderungen die Sicherstellung
derselben durch das freiwillig zu veräußernde
oder öffentlich zu versteigernde Grundstück oder
durch die dem Eigentümer dieses Grundstücks
zustehende Erlössumme sicherzustellen beantragen,
wobei gegebenenfalls die Bestimmungen der
Art. 1825 bis 1827 und 1831 bis 1833 der
Zivilprozeßordnung, Ausgabe 1914, anzuwenden
sind.
7. Die auf dem Grundstück zur Sicherung von
Forderungen verschiedener Art ruhenden
Arreste sind kein Hindernis zur freiwilligen
Veräußerung der Grundstücke, wenn durch die
vom Erwerber gezahlte Summe diese Forde
rungen gedeckt werden. In diesem Falle wird
der entsprechende Teil der Kaufsumme zur
Tilgung der durch das Grundstück gesicherten
Forderungen, sollte auch deren Fälligkeit noch
nicht eingetreten sein, mit Ausnahme der vom
Eigentümer des Grundstücks bestrittenen For
derungen verwendet. In letzterem Falle wird
der entsprechende Teil der Kaufsumme an das
örtliche Bezirksgericht zur Verwahrung bis
zur Entscheidung des Rechtsstreites einge
sandt.
8. Pfandrechtlicheund andere dingliche Lasten und auf
Miets- und Pachtverträgen beruhende Rechte,
die auf die der Wirksamkeit dieser Vorschrif
ten unterliegenden Grundstücke nach dem
1. November 1914 konstituiert sind, werden
für den, der ein solches Grundstück in öffent
licher Versteigerung erwirbt, als unverbind
lich erachtet.
9. Landbesitz, der nur zum Teil in die in diesem
Abschnitt aufgezählten Gebieten hineinreicht,
unterliegt der Wirksamkeit dieser Vorschriften
im Umfange der gesamten Fläche, die zusam
men mit diesem Teile durch eine Bezirks
grenze umschlossen ist.
10. In den Gebieten, wo die sofortige Ausführung
dieser Vorschriften wegen der Kriegszeit un
möglich erscheint, wird der Lauf der in den
Art. 3 bis 5 dieses Abschnitts festgesetzten Fri
sten von dem Minister des Innern (im Groß
fürstentum Finnland vom Generalgouverneur) in
einem im Einvernehmen mit der obersten
Militärbehörde festzusetzenden Zeitpunkt be
rechnet werden. In derselben Weise ist auch
das Verzeichnis der in diesem Artikel ange-
gegebenen Gebiete aufzustellen. Diese Anordnungen
werden durch den Senat zur allgemeinen Kennt
nis publiziert werden.
11. Die im Art. 1, Abschn. l dieses Gesetzes vor
gesehene Ausnahme für deutsche, österreichische
oder ungarische Untertanen hinsichtlich des
Mietens von Häusern, Wohnungen und ande
ren Räumen erstreckt sich nicht auf die in die
sem Abschnitt (IV) aufgezählten Örtlichkeiten.
Die auf Miets- und Pachtverträgen beruhen
den Rechte verlieren ihre Geltung nach Ab
lauf eines Jahres vom Tage der Bekannt
machung dieses Gesetzes.