Full text : Der Wirtschaftskrieg

159

«)  Behandlung  feindlicher  Handelsschiffe  bei
Kriegsausbruch.
Rußland  hat  keinen  Jndult  gewährt.  Das
VI.  Haager  Abkommen  (vgl.  S.  135)  wird  beobachtet;
die  Schiffe  werden  festgehalten.
<I)  Prisenrecht.
Nach  amtlicher  Mitteilung  der  russischen  Regierung
sind  in  Rußland  Prisengerichtshöfe  in  Kronstadt,  Sebastopol
  und  Wladiwostok  eingerichtet;  von  diesen  geht
die  Berufung  an  den  Oberprisenhof  in  St.  Petersburg.
Die  Vorschriften  über  das  Prisenverfahren  sind  in
der  russischen  Seeprisenordnung  von  1895  (Sammlung ­

  der  Seerechtsverordnungen,  Buch  X,  Anlage  zu
Artikel  353,  mit  Nachträgen  von  1990  und  1905)  enthalten. ­
  Nach  Artikel  60  dieser  Seeprisenordnung  werden
als  Parteien  in  dem  Verfahren  die  Eigentümer  der
beschlagnahmten  Schiffe  oder  Ladungen  zugelassen;  sie
können  ihre  Sache  vor  den  Prisengerichten  persönlich
führen  oder  sich  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen.
Erscheinen  sie  nicht,  so  wird  der  Kapitän  des  beschlagnahmten ­
  Schiffes  oder  sein  Bevollmächtigter  als  Prozeßpartei ­
  angesehen.
.  Rußland  hat  sich  den  Abmachungen  zwischen  Frankreich ­
  und  Großbritannien  bezüglich  der  im  europäischen
Kriege  gemachten  Prisen  angeschlossen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.