Contents : Inflation und Geldentwertung

Friedensbedingungen  und  Geldentwertung.

117

I

I

■>
-j

□
■j

>
-4

■)
D

n
D

&
O

">
D

D
D

feenwert  der  abzutretenden  Interessen  deutscher  Staatsangehöriger  in
ihen  Unternehmungen  und  Konzessionen  in  Rußland,  China,  Österreich-,
  Bulgarien  und  Türkei.
[enwert  der  an  die  Entente  abzutretenden  Vorschüsse  Deutschlands  an
lemaligen  Bundesgenossen.
jgütung  für  die  Deutschland  entrissenen  Überseekabel.
{enwert  der  aus  den  deutschen  Beständen  abzugebenden  Mengen  Viehs
emikalien.
le  Gutschriften  in  Rechnung  A:
"  (enwert  der  10  Jahre  lang  an  Frankreich,  Belgien  und  Italien  zu  liefernden ­
  (25  bis  40  Mill.  Tonnen  jährlich).
(enwert  der  bis  zum  Jahre  1925  zu  liefernden  Mengen  Farben  und  cheharmazeutischen
  Produkte  (25%  der  Gesamterzeugung).
{enwert  der  in  5  Jahresraten  zu  erbauenden  1  Mill.  Tonnen  Schiffsraum,
jervmgen  zum  Wiederaufbau  der  zerstörten  Gebiete  in  Gestalt  von  Mateänd
  Leistungen  aller  Art.
.  gutgeschrieben  werden:  der  Wert  des  Kriegsmaterials,  das  nach  dem
Standsangebot  in  den  ehemals  von  Deutschland  besetzten  Gebieten
leben  ist  —  die  auf  die  abzutretenden  Gebiete  entfallenden  Anteile  an
ikosten  (Elsaß-Lothringen  und  die  Kolonien  müssen  sogar  gänzlich
>i  abgetreten  werden)  —,  und  alle  die  Milliarden  Schäden,  die  der
Zivilbevölkerung  durch  den  Krieg  erwachsen  sind  .  .  .
n  beiden  Rechnungen  ergeben  sich  die  Mindestjahresleistungen  Deutscher ­
  Hauptrechnung,  sofort  beginnend  und  zum  Teil  für  10  bzw.  5  Jahre
sgt,  und
Nebenrechnung  ab  1.  Mai  1921  2 1 / 2 %  auf  einen  noch  unbestimmten
Milliarden  Mark  Schuldverschreibungen  und  ab  1.  Mai  1926  5%  Zinsen
j  Tilgung  auf  die  verbleibende  Restschuldsumme.
:  lrleichterung  in  den  Zins-  und  Tilgungskosten  bis  1926  wird  durch  die
Belastung  aus  den  laufenden  Leistungen  zu  b  der  Hauptrechnung
_1  dieser  Zeit  ausgeglichen.
:  Rechnungen  werden  durch  folgende  Bestimmungen  des  Friedensvertrages
•  td  vervollständigt:
[enwerte  der  in  Rechnung  A  aufgezählten  Leistungen,  die  Preise  für
;  Chemikalien  und  sonstige  Lieferungen  werden  von  der  Commission  des
:  ons  festgesetzt.
:  pflichtung  Deutschlands  zur  Barleistung  in  Goldmark  ist  nach  Wahl
:  ubigers  in  Pfd.  Sterl.,  in  Golddollars,  in  Gold-Francs  ocier  in  Gold-Lire
*1“'  len.
fügung  über  das  deutsche  Gold  ist  bis  zum  1.  Mai  1921  an  die  Zustimer
  Commission  des  rbparations  gebunden.
ierstellung  der  gesamten,  noch  nicht  genau  bekannten  Forderungen  der
i  wird  ihr  ein,,  Vorrecht“  auf  den  „Besitz  und  die  Hilfsquellen“  des  Reiches
■  Einzelstaaten  eingeräumt.  In  der  Antwort  vom  22.  Juni  1919  wird
brrecht,  wie  folgt,  erläutert:  „Für  gewisse  besondere  Fälle  werden  Ausvon
  diesem  allgemeinen  Grundsatz  zugelassen.“  Diese  neue  Best-imwird
  es  gestatten,  Maßnahmen  zu  ergreifen  mit  dem  Zweck,  Deutschredit
  soweit  als  möglich  zu  schonen.“
is  ist  zu  folgern,  daß  die  Einnahmen  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten
r  Linie  für  die  Lebensnotwendigkeit  des  eigenen  Landes  verwendet
können,  vor  allem  zur  Zahlung  der  Zinsen  auf  die  Kriegsanleihen  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.