fullscreen: Die Deutschen im Auslande

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22 Erwin Respondek, der Ausweise nicht allein der Bank belasten, sondern gleichzeitig dem durch die politische Lage geschaffenen voraussichtlich hohen Geldbedarf des Staates und der Fesselung des hohen Wechselbestandes durch das gesetzliche Moratorium. Im Jahre 1870/71 stellte die Notenbank die Einlösung ihrer Noten und die Bekanntgabe ihrer Wochenausweise gleichfalls und aus denselben Gründen ein. Der letzte Bankbericht erschien am 9. September 1870 und der neue erst am 6. Juli 1871 1 ). Es ist ebenso bezeichnend wie interessant, daß genau der gleiche Vorgang und begleitet durch dieselben Motive sich schon einmal abspielte, eben im Jahre 1870. Auch damals wurde die Bank durch ihre Bestim mung, als erste Geldquelle des kriegführenden Staates zu dienen, in die dargelegte Richtung gedrängt, obwohl sie kräftig genug war, ihren Ver pflichtungen als Notenbank vollauf zu genügen. Lachapelle sagt hier über wöxtlich: „Bei Ausbruch des Krieges von 1870 verfügte die Bank über einen Barbestand von 1029 Mill. Frcs., durchaus hinreichend, um die Zahlkraft ihrer Noten aufrecht zu erhalten, wenn nicht der Staat ihrer Hilfe bedurft hätte und wenn die Wechsel ihres Portefeuilles am Verfall tage bezahlt worden wären 2 ).“ Die beiden Fundamente — erhöhtes Notenkontingent, gesicherter Goldbestand — verleihen der Notenbank die notwendige Kraft, um als letzte Hilfsquelle für die Staatswirtschaft und Privatwirtschaft zu dienen, und um den ihr von beiden Seiten gestellten Anforderungen restlos zu genügen. Und diese neue Grundlage, die der Notenbank durch die gesetz lichen Akte vom 4. August 1914 geschaffen wurde, erwies sich bald als ein recht vorzüglicher und heilbringender Gedanke. Denn je tiefer der Feind in das Land eindrang, desto tiefer versteckte natürlich der ängst liche Mann seine Kapitalien. Eine Kriegsanleihe war nicht auflegbar, und die Notenbank mußte daher den Krieg zunächst vollkommen allein finanzieren. Dies war ja selbstverständlich, da die Bank von Frankreich dem Staate schon allein durch die Geschichte und die bereits erwähnten Konventionen zur Leistung von Kriegsvorschüssen verpflichtet ist. Von Bedeutung ist hier das Abkommen aus dem Jahre 1911. In der am xi. November 1911 abgeschlossenen Konvention Wurde die Noten bank zu einem Vorschüsse von 2900 Mill. Frcs. verpflichtet. Dieses Abkommen wurde nun am 4. August 1914 ratifiziert. Die V01 schüsse mußten aber bereits am Anfang des Monats September dieser Höchst grenze bedenklich nahe gekommen sein, so daß eine neue Konvention vom 21. September 1914 die Vorschußpflicht auf 3900 Mill. Frcs. erhöhte. Ihr folgte eine weitere Erhöhung des Kontingents (am 21. Dezember 1914) auf 6000 Mill. Fies. Am 8. Mai 1915 wurde es wiederum hinauf gesetzt, und zwar auf 9000 Mill. Frcs. Die Erhöhungen des Vorschuß kontingents entsprachen den steigenden Darlehnsgewährungen an den Staat. So erreichten die Vorschüsse vor den jeweiligen Terminen der b A. Wagner, System der Zettelbankpolitik. S. 735. ") Lachapelle, Georges, Nos Finanoes pendant la guerre, Paris 1915, S. 227.
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