Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpflidgtung zur Leiftung. $ 274. Vorbemerkungen zu den $& 275—282. 125 
zugemutet werden darf. Daher ftehenm juriftijh den Iogiih oder phyjild unmöglihen 
Seiltungen gleich: 
a) jowohl die verbotenen, SS 134, 309, 
b) al8 auch die gegen die guten Sitten verltokenden, S 138, welche dem Schuldner 
nicht zugemutet werden können. 
In einer jedr beachtenswerten Abhandlung, Unmöglichkeit und Unmöglichtett3prozeß, 
Saw. der zit. Monographie, Tübingen 1907 (Archiv fl d. zivilift. Praxis 1907 S. 1 ff.) 
hat neuerdings Kriidkmann die ganze bisherige Lehre von der Unmöglichkeit einer fehr radikalen 
Sritif unterzogen, auf die wir nodh an verfchiebenen Stellen werden zurüdfommen mitffen. 
Hier muß zunächjt bemerkt werden, daß Kräüdmann den befonderen Begriff einer juriftifchen 
Unmöglichteit ablehnt und (vgl. S. 60 f.) Hartmanns rein Iogijche Notwendigkeit fejtgehalten 
wijffen will, („Die Wahrheit von GHartmanns Ausführung über die Unmöglichteit al8 die 
Notwendigkeit des Nichtnejhehens icheint mir jo unentbehrlig als Grundlage für die urfprüng- 
fie Erörterung des UnmöglichkeitsrecdhtS, daß e3 mir eine bedanuerlihe Verirrung zu fein 
Iheint, neben der Unmöglichkeit im Iogijhen Sinne noch eine Unmöglichkeit im jurijitihen 
Sinne anzunehmen“, Krüdmann a, a. OD.). Allein Kriüdmann felbit bleibt bei einem {ireng 
(ogifdgen Begriffe nicht ftehen; {hon auf der folgenden Seite (S. 61) erklärt er, daß „nicht 
bie reine Vernunft, fondern die praktijdhe Bernunft entjHeidet, ob etwas möglich Mt“; 
S. 62 a. a. OD. führt er al8dann den FaX RGE, Bd. 52 S, 417 ff. al8 einen Fan prak 
tifjder Notwendigkeit des NMichtgejhehHenZ an. Darnadh habe ih den Eindruck, daß feine 
Praktifhe Unmöglihteit im Grunde doch nicht? anderesS ijt, al die hier vertretene juri- 
tie Wie wir fjHon oben S. 42 ff. die Unbrauchbarkeit des rein philojophijhen Kaufalitätss 
Segriffs für die Recht8hflege dargelegt haben, jo haben wir hier die juriftijdhe Unbrauch- 
barkeit de8 rein theoretijgen Unmöglichleitzbegriffes anzuerfennen. Beifjpiel8weife ift e8 rein 
theoretifh (logifdh) möglich, jede in8 Meer gefallene Sache hHerauszuholen ; praktijch erweift eS 
lich aber al unmöglich, menn e3 underhältnismäßige Koften verurjachen würde. — Krücmann 
und bie übrigen Gegner machen dem hier vertretenen juriftijdhen (relativen) UnmöglichkeitS- 
begriff allzu große Dehnbarfeit und Milde gegenüber dem Schuldner zum Borwurf, Indem 
aber Krücmann, um die durch diefen Begriff gedeckten Fälle auch feinerfeit8 in einer dem all- 
gemeinen ReHtZgefiigl entipredenden Weije zu entfheiden, z. B. der Fall des ZBechenbefiber8, 
der von allen AÄrbeitsfräften infolge eine8 StreitZ entblößt tjt (Seuff. Arch. Bd. 47 Nr. 20), 
den Sal des Ichwer erkrankten Mieter8, der räumen fol, den Fall des Sänger8, dem am 
Ubend der Opernvorftelung der Tod feiner Mutter gemeldet wird, eine fog. Einrebdbe aus 
entgegenftehenden eigenem gewidtigen Fntereffe oder au einem widHtigen 
S$Srunde einführen will, jeßt er {ih demfjelben Vorwurf in verftärktem Maßftabe au, den 
er jelber erhebt. Wie Tige, Unmöglichkeit S. 73 Note 19 treffend gegenüber Hartmann 
hervorhebt, geriet jdhon leßterer von feinem rein formalen Unmöglichteitsbegriffe aus auf 
diejelbe {chiefe Ehene. Die allgemeine Einrede au8 gewichtigem Grunde würde noch über die 
Tragweite einer allgemeinen clausula rebus sic stantibus hinausgehen, die das BOB. mit 
Recht ablehnt, und eine große Gefahr für die Vertragstrene und VerfkehrsfiherhHeit bedingen. 
Bezüglidh der individualifierenden Tendenz unjeres Unmöglichfeitsbegriffes hat OYertmann, 
2, Aufl. S. 80 jehr richtig benrerft, daß fie allein dem Leitfaßg des $ 242 entipridht. Rad 
$ 242 it der Sıhuldner immer nur zu derjenigen Leijtung verpflichtet, die in concreto nad 
Iren und Glauben mit Nücjiht auf die Verkehröfitte erfordert werden kann. Was darüber 
hinausgeht, gilt als juriftifh (praktifh) unmöglich. Im mwejentliden trifft diefe Auffafflung 
zujammen mit dem von Brecht a. a. OD. vertretenen og. Prinzip der £r aftanftren gung 
Val. Yerings Yahıb. Bd. 53 S, 242: „S a: Der Schuldner hat die rechtliche Bit, nach 
Maßgabe des Rechtagefhäftz auf dem fein SchuldverhHältni3 beruht, zweds Befriedigung des 
Släubiger8 fig anzuftrengen und Aufwendungen 3zU maden. . 
Ergebden fih aus dem zugrunde liegenden RechtSgejhäfte keine Anhaltspunkte, jo ent: 
Ideidet über das Maß der gefhuldeten Anfirengung und Anfwendung die Verkehr8- 
anigdauung. Un Sorafalt hat der Schuldner, fofern nicht ein anderes beftimmt ft, das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.