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Erster Teil. Altbabylonien.
hängen L Ebenso hatten die Sklaven ein — im neubabyloni
schen Recht bereits sehr ausgebildetes — Recht am Ertrag
ihrer Arbeit. Es bestand für sie die Möglichkeit, durch
Loskauf die Freiheit zu erlangen, was darauf schließen
läßt, daß sie ein peculium besaßen 1 2 . Ebenso erwarben viele
die Freiheit auf dem Wege der Adoption, wie die zahlreichen
Adoptionsverträge beweisen 3 .
Allerdings bestand für den Sklaven nicht jene Ungebunden
heit wie im israelitischen Recht 4 5 . Sie war ja auch nur in
einem reinen Agrarstaat möglich. In dem komplizierten
Wirtschaftsleben Altbabylons mußte sie geradezu unerträg
lich sein. Denn hier besaß der Sklave ökonomisch einen
viel höheren Wert 6 . Er war im Handel und Gewerbe tätig,
erhielt jahrelange Ausbildung in diesen Berufen, was natür
lich seinem Herrn Kosten verursachte, gleichzeitig aber
den Wert des Sklaven als gewerblichen und kunstgewerb
lichen Arbeiter sehr steigerte. Diesem wirtschaftlich kom
plizierteren Zustand entspricht denn auch durchaus die Be
handlung des Sklavenrechts im Hammurabi - Gesetz, das
besonders das Eigentumsrecht am Sklaven sorgfältig regelt
und durch Strafbestimmungen für Beihilfe zur Flucht eines
Sklaven das rechtmäßige Eigentum möglichst zu schützen
sucht 6 . Über die wirtschaftliche Rolle des Sklaven finden
sich eingehendere Ausführungen in den Abschnitten über
das eigentliche Wirtschaftsleben; hier war nur seine personen
rechtliche Stellung darzulegen.
Die Rechtsstellung des Freien ist selbstverständlich und
bedarf nicht der Behandlung; die der Minderfreien ist,
wie schon gesagt, in ihrer Eigenart noch nicht erkennbar.
Nicht selbstverständlich und in ihrer Freiheit geradezu ver-
1 Ed. Meyer, Gesch. d. Altertums I, 2, S. 515.
2 Meißner, Beiträge, S. 7.
3 cf. auch die ländlichen Unterhaltsverträge. Peiser, Babylon. Ge
sellschaft, S. 14.
4 I). H. Müller, Gesetze Hammurabis, S. 203 ff.
5 D. H. Müller, 1. c. S. 192; Schorr, S. 88.