Full text : Die hygienischen Verhältnisse der Insel Formosa

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a)  wenn  es  für  öffentliche  Zwecke  nötig  ist;
b)  wenn  sie  das  menschliche  Leben  äußerlich  gefährden;
c)  wenn  gesundheitliche  Gefahren  vorliegen;
d)  wenn  sie  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  zuwider  gebaut
oder  umgebaut  sind.
3.  Wenn  ein  Haus  unmittelbar  am  Bürgersteig  erbaut  wird,  so
muß  dieser  von  dem  Erbauer  des  Hauses  mit  Bedachung  versehen
werden  usw.
Im  September  1900  wurden  die  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Baugesetz  veröffentlicht.  Da  sich  aber  später  ihre  Unzulänglichkeit ­
  herausstellte,  besonders  bezüglich  der  Bekämpfung  der  Pest,  so
wurden  sie  revidiert;  im  Juli  1907  traten  die  aus  25  Paragraphen
bestehenden  revidierten  Bestimmungen  in  Kraft.  Die  Hauptpunkte
sind  diese.
1.  Die  bebaute  Fläche  darf  niemals  mehr  als  drei  Viertel  des
Grundstücks  ausmachen.
2.  Die  Häuser  an  den  Straßen  dürfen  die  von  dem  Distriktvorsteher ­
  vorgeschriebene  Fluchtlinie  nicht  überschreiten.
3.  Die  Hintergebäude  müssen  ringsum  mit  einer  freien  Fläche
von  mindestens  2  Ken  umgeben  sein  und  einen  mindestens  1  Ken
breiten  Durchgang  nach  der  Straße  besitzen.
4.  Dokazu  (an  der  Sonne  getrocknete  Erdmasse)  darf  als  Baumaterial ­
  nicht  verwendet  werden.
5.  Die  lichte  Höhe  der  Häuser  muß  mindestens  2  Ken  betragen.
6.  Die  Fensteröffnungen  müssen  bei  direkter  Beleuchtung  mindestens ­
  1 / 10 ,  bei  indirekter  Beleuchtung  mindestens  1 / 7  der  Grundfläche ­
  des  zu  erleuchtenden  Raumes  betragen.
7.  Der  Fußboden  des  Erdgeschosses  muß  mindestens  2,2  Shaku 1 )
von  der  Erde  entfernt  sein  und  die  Höhe  jedes  Zimmers  mindestens
9  Shaku  betragen.
Ferner  sind  Bestimmungen  über  Anlage  von  Küche,  Badestube
und  Klosett  getroffen,  vor  allen  Dingen  aber  ist  vorgeschrieben,  daß
die  Wohnhäuser  mit  Vorrichtungen  gegen  das  Eindringen  der  Ratten
versehen  sein  müssen.

*)  1  Shaku  =  0,303  m
            
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