Bom Arbeiter und Konjumentenfhuß. 23
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werden, wann die Gewerbeinhaber mit ihren Angehörigen und SGehHilfen
mit der Arbeit beginnen, ob fie zur bedungenen Zeit oder etwa3 früher
anfangen. Davon abgefehen: Durch die von den Sehilfen gebilligte
Vorverlegung der Arbeit war das Nachtbackverbot und daZ Achtftunden-
prinzip durchbrochen; allein wir leben im gemütlichen Öfterreih und
da die Gehilfenorganijation, daZ Heißt der Papit die Zuftimmung ge:
geben hatte, brauchten die Organe der Regierung nicht päpftliher zu
jein. Daz Nachtbackverbot und der WchHtjtundentag waren ja im Prin-
zipe unverfehHtt und fo brauchte fih niemand aufzuregen.
Ale waren e8 zufrieden: die Klein- und die Großbäckereien, die
Sehilfen. Die SGroßunternehmungen leiden trogdem fehr unter dem
Ausfall der dritten Schicht; fie verlieren nicht bloß ein Drittel der einftigen
Produktion, die nur teilweife durch teuere Invefjtitionen hHereingebracht
werden Kann, jondern büßen au Jonft an Leiftungsfähigtkeit ein. Ihr
Hauptvorteil war der ununterbrochene AWrbeitsprozeß mit feiner Höchit
öfonomifchen Wärmewirtihaft; fie waren ausgefprochen Kontinuierliche
Betriebe. DazZ ift feit 1919 nicht mehr der Fall. Die Unter-
brechung der Tätigkeit muß naturgemäß den Nugen ihre majdhinellen
Apparates wefentlidh verringern und die technijche Überlegenheit foldher
Betriebe unter Umftänden ganz aufheben. Die Folge i{t nicht bloß ein
Produktionsausfall, jondern auch eine Berteuerung der Kegie und jomit
auch) der Produktion. Schon Karl Mary weift darauf hin, daß e$
nicht gleichgültig ift, ob e8 fihH um die Unterbrehung von Betrieben
handle, deren Mechanismus glei dem menfchlidhen ohne Schaden abge-
ftellt werden fönne oder um folche, bei denen dies nicht zutrifft. Bon
diefem Standpunkte, der einer rationellen und verluftlojen Wirtjhaft
Rechnung trägt, wird man den Yrotfabriken den Charakter unbedingt
Fontinuierlidher Betriebe nicht abfprechen können, zumal auch) andere,
wie Marmelade-, Teigwarenfabrifen, Mühlen 2C0., al folche gelten und
e$ Nachtbetriebe gibt, deren GejundhHeitsgefahren entfchieden größer find
(Beitungsdruckereien, Hlüttenwerke, Berkehrsunternehmungen) als die der
Brotfabrifen. Daß dieje von dem Nachtbackverbot fdwerer getroffen
werden als die Hausbäckereien, wird auch von legteren zugegeben. Die
Handwerfsmeifter wollen denn auch von einer Wufgebung des Nacht-
bacfverbotes nichts wiffen, felbjt wenn fie ihnen geftattet wird; denn
heute find fie durch die ftrifte Einhaltung des Verbote8 feitenz der
Brotfabrifen begünftigt und deshalb treten die Kleinmeifter, die fonft
fozialpolitijh ganz ander8 gerichtet find, für das Verbot ein. Die
Wahrheit ijt eben, daß das Nachtbackverbot mehr als Konkurrenzmittel