Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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Arbeiter huß. 
Sormen und in mannigfaden Abftufungen auf. Es Iaffen fid 
aber zwei große Gruppen unterfheiden: die Gebirgsheim- 
arbeit und die großitädtifhHe Hausinduftrie, In den Ge 
birgen hat fid die Heimarbeit überall da angefiedelt, wo die 
Landwirtjhaft nit mehr ergiebig genug ift, um die Bevölkerung 
ausreichend zu ernähren. So finden wir 3. B. die Uhrenindultrie 
und die Strohflechhterei im hohen Schwarzwald, die Spigenklöp- 
pelei im fädfijdhen Erzgebirge, die Spielwarenherftelung im Thü- 
ringer Gebirge u.a. m. In den Städten ijt es befonders die Wäfdes, 
Kleider: und Mäntelkonfektion, die hausindujtriell, betrieben wird. 
Während die Gebirgsheimarbeit in der Regel von ganzen. Samilien 
geleiftet wird, liegt die großjtädtifjdhe Hausindujtrie in der Haupt- 
jade in der Hand von Frauen. Sie ift erft ein Produkt der zweiten 
Hälfte des 19. Jahrhunderts und tirat als Solgeerfheinung der 
Anfiedlung fabrikmäßiger Großindujtrien auf, die den männlichen 
Teil der in den Großjtädten angefammelten Arbeiterbevölkerung 
fait rejftlos auffogen, für die der gleihen Bevölkerungsfchicht an- 
gehörigen Srauen aber keinerlei Befchäftigung hatten. Das Ar: 
beitsangebot diefer noch durch eine Anzahl dem abfterbenden Hands 
werkerftand angehörigen und dur dauernden Zuzug vom Lande 
vermehrten Srauenfhar wurde durch die neu entjtehende Kon: 
feRtionsindujtrie ausgenußgt, die, da fie nodz nirgends bodenjtändig 
geworden, den fi anbietenden Srauenkräften einfad} in die Groß: 
jtädte nadhwanderte, 
Den erjften Derfud, die in Hygienifher, wirtfhaftligher und 
jozialer Beziehung fehr im argen liegenden Derhältniffe in der 
deutjdhen Hausindujtrie zu regeln, ftellt das fogenannte Haus: 
arbeitsgefeß vom 20. Dezember 1911 dar. 
Es hat Geltung für alle Perfonen, die in eigener Werkftatt oder 
mit Samilienangehörigen auf fremde Rechnung, d. H. nicht direkt 
für Privatkunden, arbeiten. Die wichtigjten Beftimmungen des 
Gefebes find die folgenden: In den Räumen, in denen Arbeit für 
Hausarbeiter ausgegeben wird, müffen Lohn oder wenn der Ar: 
beiter den Rohftoff nicht felbft ftellt, Preisverzeidhniffe offen zur 
Einfidht ausgehängt werden. (H. A. 6. 8 3.) Wer Arbeiten an Heim: 
arbeiter ausgibt, hat diejen auf feine Koften Lohnbüher oder 
Lohnzettel auszujtellen. Diefe müjjen Art und Umfang der Ar: 
beit fjowie die dafür fejltgefekten Löhne enthalten. (H.A.G. 8 4.) 
Die 3zuftändige Polizeibehörde kann zur Dermeidung von Seit: 
verjäumnis bei Empfang oder Ablieferung der Arbeit Anordnung 
über die Regelung des Betriebs oder Einrihtung der Betriebs: 
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