Full text: Der Aufbau der Außenhandelskontrolle

» Neben der Gefäugnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dem dreifachen 
Werte der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß; ist diefer 
Wert nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen. 
_ Bei mildernden Umständen ist auf Gefängnis bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe 
bis zu einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen. 
Ist die Zuwiderbandlung fahrlässia begangen, so tritt die St: êfe des Abs. 3 ein. 
V 41 
Waren, hinsichtlich deren einem nach § 1 erlassenen Ausfuhrverbot oder den an die Aus: 
fuhrbewilligung geknüpsten Bedingungen zuwidergehandelt wird, sind ohne Rücksicht auf das 
Vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Reichs ohne Entgelt für verfallen zu 
erklären Die Reichsregierung erläßt die näheren Vestimmungen über das Verfahren hin- 
sichtlich der Verfallerklärung. 
§.:9. 
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die erforderlichen Aus- 
sührungsbestimmungen und regelt in gleicher Weise die Höhe der Gebühren und Abgaben. 
. Hierbei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungs- 
bestimmungen mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft werden. 
1.10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. Dezember 1919. 
Der Reichswirtschaftsminister. 
Schmidt. 
B
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.