» Neben der Gefäugnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dem dreifachen
Werte der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß; ist diefer
Wert nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen.
_ Bei mildernden Umständen ist auf Gefängnis bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe
bis zu einhunderttausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.
Ist die Zuwiderbandlung fahrlässia begangen, so tritt die St: êfe des Abs. 3 ein.
V 41
Waren, hinsichtlich deren einem nach § 1 erlassenen Ausfuhrverbot oder den an die Aus:
fuhrbewilligung geknüpsten Bedingungen zuwidergehandelt wird, sind ohne Rücksicht auf das
Vorliegen einer strafbaren Handlung zugunsten des Reichs ohne Entgelt für verfallen zu
erklären Die Reichsregierung erläßt die näheren Vestimmungen über das Verfahren hin-
sichtlich der Verfallerklärung.
§.:9.
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die erforderlichen Aus-
sührungsbestimmungen und regelt in gleicher Weise die Höhe der Gebühren und Abgaben.
. Hierbei kann bestimmt werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungs-
bestimmungen mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft werden.
1.10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1919.
Der Reichswirtschaftsminister.
Schmidt.
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