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Bekanntmachung
betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die
Außenhandelstontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 2128)
Auf Grund der s§ 9 und 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs-
Gesetzblatt S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919
[Reichs-Gesetzblatt S. 2128) wird bestimmt:
Artikel I.
Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach dem anliegenden Tarif") von dem nach § 9 der Aus-.
führungsbestimmungen zu berechnenden Wert.
Soweit die Waren ausfuhrfrei sind, tritt eine Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe ersl
mit dem Erlaß der entsprechenden Ausfuhrverbote in Kraft.
Artikel II.
Im gebrochenen Transitverkehr wird eine Abgabe nicht erhoben.
Artikel 11I.
î Bei der Ausfuhr in den Freistaat Danzig sowie in das Saar- und Memelgebiet und in.die
Gebiete von Eupen und Malmedy wird eine Abgabe bis auf weiteres nicht erhoben, soweit die
auszuführenden Waren für den eigenen Bedarf dieser Gebiete bestimmt sind.
Artikel IV.
Wenn Gegenstände
a) zur Uusstellung auf ausländischen Messen und Märkten ausgeführt und von dort
. unverkauft zurüctgelangt find,
b) auf Bestellung, zum Kommisssionsverkauf, zur Ansicht, zur Reparatur oder zum
vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt und von dort ins Inland
. aurückgelangt sind,
|0 hat die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt hat, auf Antvag die Rückerstattung der
Abgabe zu veranlassen.
Artikel V.
Die Abgabe ist auf Antrag von der Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt, zu erlassen,
wenn Gegenstände aus dem Auslande zur. öffentlichen Ausfstellung oder zum vorübergehenden
Gebrauch oder zur Reparatur eingegangen sind und wieder ausgeführt werden.
Artikel VI.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Mai 1920 in Kraft.
_ Ü Soweit die Ausfuhrbewilligung von diesem Zeitpunkt erteilt ist, ist die Ausfuhr vom 1. Juli
1920 ab nur zulässig. wenn die Abgabe für den Wert der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur
Ausfuhr gelangten Waren, nachträglich entrichtet ist und die Zahlung gemäß s 11 der Ausführungs-
bestimmungen den Zollabfertigungsstellen nachgewiesen wird.
Die Stelle, welche die Ausfuhrbewilligung erteilt hat, kann von der Erhebung der Abgaben
auch bei Erteilung der Ausfuhrbewilligung nach dem 1. Mai 1920 ganz oder teilweise dann ab-
sehen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausfuhrware vor dem 1. Januar 1920 zu Bedingungen
nach dem Auslande verkauft ist, welche die Zahlung der Abgaben ohne Verlust und ihre Abwälzung
auf den Verkäufer nicht gestatten, und wenn ein entsprechender Antrag bis zum 1. Juli 1920 ein-
schließlich bei dieser Stelle eingeht.
Artikel VII.
Soweit gemäß den Artikeln Il, 111, V und VI Abs. 3 die Abgabe nicht erhoben wird, ist dies
auf der Ausfuhrbewilligung zu vermerken.
Berlin, den 17. April 1920.
Der Reichswirtschaftsminister. Der Reichsminister der Finanzen.
.. Schmidt. In Vertretung: Schroeder.
s Siehe - Seite 37.
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