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Bekanntmachung
betreffend Inkrafttreten der §§ 7 bis 14 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920
(Reichs-Gesetbbl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom
20. Dezember 1919.
Vom 19. April 1920.
Auf Grund des § 17 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 (Reichs-
Gesetzbl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919
wird bestimmt was folgen.
; Die §§ 7 bis 14 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 zu der Verordnung
iber die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 treten am 1. Mai 1920 in Kraft.
Berlin. den 19. April 1920.
Der Reichswirtschaftsminisster.
J. V.: \Tr. Hitsch.
Bekanntmachung.
Gemäß § 10 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung. über die Außenhandels-
kontrölle vom 8. Avril 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 500) wird folgendes bestimmt:
1. Bei Berechnung der Ware in ausländischer Währung wird zwecks Berechnung der
Ausfuhrabgabe der Wert der Ware zu den von der Reichsbank am ersten und dritten Freitag
jedes Monats auf Grund der Berliner Tageskurse der letzten zwei bzw. drei Wochen. zu
errechnenden Durchschnittskursen in deutsche Währung umgerechnet und hiervon ein Abzug
von 15.. v. H. gemacht. Der sich hiernach ergebende Markbetraa wird abgerundet der
Berechnung der Ausfuhrabgabe zugrunde gelegt.
2. Bei nicht notierten Währungen ist derjenige Kurs, welcher nach einer von der mit
der Berechnung der Abgabe betrauten Stelle bei der Devisenabteilung der Reichsbank zu
Berlin einzuholenden Auskunft zuletzt im sreien Verkehr gezahlt worden ist, unter Abzug von
ungefähr 15 v. H. angemessen abzurunden und der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen.
3. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung wird die gemäß Nr. 1
ermittelten abgerundeten Umrechnungssätze den Stellen, denen die Berechnung der Ausfuhr-
abgabe obliegt, fortlaufend mitteilen; bis zur Bekanntgabe neuer Umrechnunasfätze bleiben die
früheren in Kraft.
Berlin, den 28. April 1920.
Der Reichswirtschaftsminister. Der Reichsminister der Finanzen.
J. A.: Flach. I. A.: Brücdner.
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