Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

Rn 
8 85. 
Wenn Gemeindesteuern zu erheben sind, bevor das Staats- 
Steuerregister des betreffenden Jahres festgestellt ist, so kann dies 
Seschehen auf Grundlage des letztjährigen Staatssteuerregisters, 
In der Meinung jedoch, dass, wenn bei Festsetzung des Staats- 
Steuerregisters für das laufende Jahr die letztjährigen Ansätze er- 
höht oder erniedrigt werden, die Differenz in der Steuer durch 
Nach- oder Rückzahlung auszugleichen ist. 
& 86. 
Wer im Laufe eines Steuerjahres in einer Gemeinde steuer- 
Pflichtig wird und noch nicht im Staatssteuerregister eingetragen 
Ist, hat die betreffenden Gemeindesteuern auf Grundlage einer 
axation des Gemeinderates zu entrichten. Wird diese vorläufige 
Taxation bei der nächsten Festsetzung des Staatssteuerregisters 
Seändert, so ist die Differenz in der Steuer nachträglich ebenfalls 
auszugleichen. 
8 87. 
Die $$ 59, 60 und 62 finden analoge Anwendung auf die 
£meindesteuern. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.