2. Verfussungsgesetz
betreffend
Abänderung von Art. 19 und Art. 31, Ziffer 6 der
Staatsverfassung.
FE
Art. 1.
Art. 19 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich
wird abgeändert und soll folgenden Wortlaut erhalten:
Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu
Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten
beizutragen.
Der Staat erhebt folgende direkten Steuern :
1. eine Einkommenssteuer vom Einkommen jeder Art;
2. eine Ergänzungssteuer vom feinen Vermögen;
3. eine Gewerbesteuer der Aktiengesellschaften und Erwerbs-
genossenschaften ;
4. eine Erbschaftssteuer von den im Kanton anfallenden Erb-
schaften und Vermächtnissen.
Die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und die
Erbschaftssteuer werden nach dem Grundsatz der Progression
erhoben. Bei der Einkommenssteuer richtet sich die Progression
nach der Höhe des Einkommens, bei der Gewerbesteuer
nach dem Verhältnis von Reingewinn zu Kapital, bei der Erb-
schaftssteuer nach der Grösse der anfallenden Beträge und der
Entfernung der Verwandtschaft,
Die Gemeinden erheben für ihre Zwecke die gleichen
Steuern wie der Staat.
Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner Privaten oder
Erwerbsgesellschaften sind unzulässig.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 1.
Art. 31, Ziffer 6 der Verfassung des eidgenössischen Standes
Zürich wird abgeändert und soll lauten wie folgt:
Die Festsetzung des jährlichen Vorauschlages der Einnahmen
und Ausgaben des Staatshaushaltes nach Massgabe der bestehenden
Gesetze und Beschlüsse, vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer
5 und die gleichzeitige Bewilligung der gesetzlichen Steuern,