Full text: Steuerreform im Kanton Zürich

2. Verfussungsgesetz 
betreffend 
Abänderung von Art. 19 und Art. 31, Ziffer 6 der 
Staatsverfassung. 
FE 
Art. 1. 
Art. 19 der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich 
wird abgeändert und soll folgenden Wortlaut erhalten: 
Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu 
Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten 
beizutragen. 
Der Staat erhebt folgende direkten Steuern : 
1. eine Einkommenssteuer vom Einkommen jeder Art; 
2. eine Ergänzungssteuer vom feinen Vermögen; 
3. eine Gewerbesteuer der Aktiengesellschaften und Erwerbs- 
genossenschaften ; 
4. eine Erbschaftssteuer von den im Kanton anfallenden Erb- 
schaften und Vermächtnissen. 
Die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer und die 
Erbschaftssteuer werden nach dem Grundsatz der Progression 
erhoben. Bei der Einkommenssteuer richtet sich die Progression 
nach der Höhe des Einkommens, bei der Gewerbesteuer 
nach dem Verhältnis von Reingewinn zu Kapital, bei der Erb- 
schaftssteuer nach der Grösse der anfallenden Beträge und der 
Entfernung der Verwandtschaft, 
Die Gemeinden erheben für ihre Zwecke die gleichen 
Steuern wie der Staat. 
Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner Privaten oder 
Erwerbsgesellschaften sind unzulässig. 
Das Nähere bestimmt das Gesetz. 
Art. 1. 
Art. 31, Ziffer 6 der Verfassung des eidgenössischen Standes 
Zürich wird abgeändert und soll lauten wie folgt: 
Die Festsetzung des jährlichen Vorauschlages der Einnahmen 
und Ausgaben des Staatshaushaltes nach Massgabe der bestehenden 
Gesetze und Beschlüsse, vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 
5 und die gleichzeitige Bewilligung der gesetzlichen Steuern, 
 
	        
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