Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

       
    
  
   
   
   
       
   
  
  
   
   
  
   
    
   
  
  
       
  
   
     
    
    
   
 
 
  
  
  
  
 

    

 

Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats

Art. /, Abs. 1.2 und

Die Fabrikordnungen, sowie deren Abänderungen, sind der
CME S der Kantonsregierung zu unterstellen. Diese wird
nach Anhörung des eidgenössischen Fabrikinspektors die Genehmigung
 nur erteilen, wenn sie nichts enthalten, was gegen die
gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die offenbare Billigkeit
verstösst.
Ebenso bedürfen der regierungsrätlich ı1en Genehmigung alltällige
 vom Fabrikinhaber aufgestellte Spezialreglemente.
Bevor die Genehmigung teilt wird, soll den Arbeitern Gelegenheit
 geboten werden, sich über die sie betreffende Verordnung
auszusprechen. Eine daherige schriftliche Erklärung der Arbeiterschaft
 ist dem Genehmigungsgesuche beizulegen, oder von dieser
der Kantonsregierung unmittelbar einzureichen. Wo durch die
Arbeiter gewählte Kommissionen bestehen, sollen die Erklärungen
von diesen abgegeben werden
Art. 6, Abs. 2.

Die Fabrikordnung darf keine Bestimmungen enthalten, wonach
 der Arbeiter vorübergehend von der Arbeit ausgeschlossen
werden kann
Art. 7, Abs. 4, 6, 7 und
Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikinhaber
und für die Arbeiter verbindlich.
Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantonsregierung
 versehen, in grossem Druck und an auffälliger Stelle
in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Dienstantritt
 besonders einzuhändigen.
Der Fabrikinhaber ist gehalten, ein Exemplar der genehmigten
und gedruckten Fabrikordnung dem €
einzusenden.

idgenössisclk jen Fa brikins| jektor

Das dem Arbeiter übergebene Exemplar darf ihm bei seinem
Austritt nicht abverlangt werden.
Art. 7, Abs.
Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebelkann

 die Kantonsregierung die Revision der- 



 

 
            
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