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Kürschner und russische Pelzhändler.
63. Kürschner und russische Pelzhändler.
Rathsentscheidung vom 17. Febr. 1576.
Stadt-Arch. in Riga, Schragenb. Nr. 499, S. 491 u. 492. Vergl. Einleitung S. 2
Den 17. Februarü Anno 76. ^
Seynd für die Amtherrn Matthias Welling* und Herr Gerhar
Hudde* abermal verbeschieden die Reuszen in der reuszische**
Strasze, und ist ihnen voriger Abscheid von Punckte zu PuncD
fürgelesen worden, worinnen sie abermal gewilliget, sich demselhe**
hinfüro gemäsz zu verhalten, allein gebeten, dasz ihne die
mit Dücker zu futtern frey sein möchte, welches die Herre
bewilligen mögen. Dieses aber haben ihnen dennoch ihre ehrb. '
nachgegebe, das sie die Hüte, so sie anitzo mit Duckern
hätten, zwischen hie und künftige Ostern verkaufen sollten, ^
der Zeit aber sollten sie nicht mehr von der Wilde bereit bringt
laszen noch selber sich bereitn, sondern derselben sich m
keit enthalten, wobey es also verblieben.
64. Kürschner und russische Pelzhändler.
Rathsentscheidung vom 24. Febr. 1580.
Stadt-Arch. in Riga, Schrägen!). Nr. 499, S. 492. Vergl. Einleitung S. 229
Den 24. Februarü Anno So. ^
Seind erschienen die Reuszen in der reuszischen Straszen
haben sich wieder dieser Stadt Korszner beschweret, dasz sie »
wieder das Alte, die Hüte, so mit Dücker gefüttert, genom***^^
hätten, bathen derowegen sie beym Alten zu erhalten. Die Körs^ ^
sagten : mit ihren littowischen Wahren hatten sie nichts zti t
die vorige Amtherrn aber und ein ehrb. Raht hätten an et
Punckten zwische ihnen Richtigkeit gemachet, bähte gleicher Gest^_^
sie dabey zu Schutz. Die Reuszen seyn gefraget worden,
einig schrifftlich Privilegium von Alters hätten, worauf sie
wertet; Nein, sie hatte nichts, sondern was sie von vielen
alhier in dieser guten Stadt genoszen, das wäre aus lauter
geschehen, was man derhalben nunmehr nit leiden konnte,
musten sie auch gedulde, doch bähte sie, so viel möglich,
willfahren. Die Körszner bähte auch als beschwerte Bürgere
bey ihrer Nahrung zu schützen.
1 Böthführ, Die Rlgisclie Rathslinie, Nr. 4yt).
2 Ibid. Nr. 501.