Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies.
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heben sich die Verhältnisse scharf ab sowohl von den Gemeinschafts- wie
auch von den Sachverhältnissen. An sich kommen freilich die Rechts-,
Kampf- und Machtverhältnisse auch innerhalb der Gemeinschaft vor;
aber dann sind sie gleichsam in die Gemeinschaft eingebettet und deswegen
nicht in der vollen Entfaltung’vorhanden, deren sie aus ihrer Natur
heraus fähig sind. In einem Macht- und Kampfverhältnis kann ferner
der Mensch auch Sachen gegenüberstehen (nur vom Rechtsverhältnis gilt
dieser Sag nicht); aber dieser Fall schaltet für unsere Betrachtung
naturgemäß aus, weil er nicht dem Bereich der Sozialwelt angehört. Wir
betrachten das Macht- und Kampfverhältnis nur, soweit es gegen Personen
gerichtet ist, in welchem Fall beide in einer gemäßigten Form auftreten,
nämlich so, daß eine bestimmte Ordnung dabei anerkannt ist
($ 23). Idealtypisch rein treten die drei Verhältnisse wie gesagt nur
außerhalb der Gemeinschaft auf. Nur dort ist es möglich, daß z. B. das
Rechtsverhältnis das einzige Band zwischen den Beteiligten darstellt. In
dieser reinen Form ist gegenüber der Wärme der Gemeinschafts- und gemeinschaftsnahen
Verhältnisse ihnen allen eine spezifische K ä lt e eigen.
Denken wir an reine Geschäftsverhältnisse oder sonstige reine Vertragsverhältnisse
oder an das reine Klassenverhältnis zwischen Ober- und
Unterschicht oder an das Kampfverhältnis z. B. zwischen zwei Kartellen
und stellen wir den hierdurch repräsentierten Typus dem reinen Gemeinschaftsverhältnis
gegenüber, so sehen wir auf der einen Seite die Eigenschaften
der Achtung und gegenseitigen Förderung, der Hingabe und
Liebe und auf der anderen Seite das Gegenteil: Gleichgültigkeit, Mißtrauen
und Feindseligkeit, Rivalität und Neid, unter Umständen Verachtung
und Haß. — Beim Kampfverhältnis sind hierbei (vgl.$20,,7) an sich
zwei Typen zu unterscheiden. Bei dem einen kann man angesichts der
Leidenschaftlichkeit des Kampfes bei aller Gemeinschaftsferne nicht von
Kälte sprechen, aber ebensowenig natürlich von einer Wärme im Sinne
der Gemeinschaft. Vielmehr tritt uns hier eine dritte Qualität entgegen
entsprechend der Tatsache, daß bei dieser Form des Kampfes die Menschen
sich gegenseitig suchen und erfassen, um sich dann gerade abzustoßen.
Hierbei besteht eine enge persönliche Berührung im Sinne zunächst
der Anziehung, dann der Abstoßung. Diese Form gehört natürlich
nicht zu den hier in Rede stehenden „sachlichen“ Verhältnissen. Vielmehr
ist hier eine andere Form gemeint, die z. B. für den modernen
Wirtschaftskampf typisch ist: der Wille zur Schädigung verbindet sich
dabei mit einer völligen Gleichgültigkeit gegen die Person.
Wenn wir die Gemeinschaft eben ausgeschlossen haben, so ist dabei freilich genauer
betrachtet nur der Typus der persönlichen Gemeinschaft und derjenige der vollen
Gruppengemeinschaft ausgeschlossen. Dagegen kann ein und dieselbe abstrakte Gruppengemeinschaft
die Beteiligten sehr wohl in sich enthalten, weil sich mit diesem Typus