Full text : Gesellschaftslehre

Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies.

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heben sich die Verhältnisse scharf ab sowohl von den Gemeinschafts- wie
auch von den Sachverhältnissen. An sich kommen freilich die Rechts-,
Kampf- und Machtverhältnisse auch innerhalb der Gemeinschaft vor;
aber dann sind sie gleichsam in die Gemeinschaft eingebettet und deswegen
 nicht in der vollen Entfaltung’vorhanden, deren sie aus ihrer Natur
 heraus fähig sind. In einem Macht- und Kampfverhältnis kann ferner
der Mensch auch Sachen gegenüberstehen (nur vom Rechtsverhältnis gilt
dieser Sag nicht); aber dieser Fall schaltet für unsere Betrachtung
naturgemäß aus, weil er nicht dem Bereich der Sozialwelt angehört. Wir
betrachten das Macht- und Kampfverhältnis nur, soweit es gegen Personen
 gerichtet ist, in welchem Fall beide in einer gemäßigten Form auftreten,
 nämlich so, daß eine bestimmte Ordnung dabei anerkannt ist
($ 23). Idealtypisch rein treten die drei Verhältnisse wie gesagt nur
außerhalb der Gemeinschaft auf. Nur dort ist es möglich, daß z. B. das
Rechtsverhältnis das einzige Band zwischen den Beteiligten darstellt. In
dieser reinen Form ist gegenüber der Wärme der Gemeinschafts- und gemeinschaftsnahen
 Verhältnisse ihnen allen eine spezifische K ä lt e eigen.
Denken wir an reine Geschäftsverhältnisse oder sonstige reine Vertragsverhältnisse
 oder an das reine Klassenverhältnis zwischen Ober- und
Unterschicht oder an das Kampfverhältnis z. B. zwischen zwei Kartellen
und stellen wir den hierdurch repräsentierten Typus dem reinen Gemeinschaftsverhältnis
 gegenüber, so sehen wir auf der einen Seite die Eigenschaften
 der Achtung und gegenseitigen Förderung, der Hingabe und
Liebe und auf der anderen Seite das Gegenteil: Gleichgültigkeit, Mißtrauen
 und Feindseligkeit, Rivalität und Neid, unter Umständen Verachtung
 und Haß. — Beim Kampfverhältnis sind hierbei (vgl.$20,,7) an sich
zwei Typen zu unterscheiden. Bei dem einen kann man angesichts der
Leidenschaftlichkeit des Kampfes bei aller Gemeinschaftsferne nicht von
Kälte sprechen, aber ebensowenig natürlich von einer Wärme im Sinne
der Gemeinschaft. Vielmehr tritt uns hier eine dritte Qualität entgegen
entsprechend der Tatsache, daß bei dieser Form des Kampfes die Menschen
 sich gegenseitig suchen und erfassen, um sich dann gerade abzustoßen.
 Hierbei besteht eine enge persönliche Berührung im Sinne zunächst
 der Anziehung, dann der Abstoßung. Diese Form gehört natürlich
 nicht zu den hier in Rede stehenden „sachlichen“ Verhältnissen. Vielmehr
 ist hier eine andere Form gemeint, die z. B. für den modernen
Wirtschaftskampf typisch ist: der Wille zur Schädigung verbindet sich
dabei mit einer völligen Gleichgültigkeit gegen die Person.

Wenn wir die Gemeinschaft eben ausgeschlossen haben, so ist dabei freilich genauer
 betrachtet nur der Typus der persönlichen Gemeinschaft und derjenige der vollen
Gruppengemeinschaft ausgeschlossen. Dagegen kann ein und dieselbe abstrakte Gruppengemeinschaft
 die Beteiligten sehr wohl in sich enthalten, weil sich mit diesem Typus
            
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