Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

Im Tripartitum opus iuris consuetudinarii in- 
clyti regni Hungariae des Stephan Werböczy ist 
Ungarn als das Königreich definiert, quod gladio semper et 
armis tutari defendique solet. Als das Land schließlich durch 
habsburgische Truppen, durch Mittel, die der Kaiser 
herbeibrachte, vom türkischen Erbfeind befreit und nach 
schweren, auch inneren Kämpfen für die habsburgische 
Dynastie erobert ist, wird der Kampf um das «Non ad 
normam aliarum provinciarum » auf die Tagesordnung ge 
setzt. Dabei handelte es sich, wie seit dem Aufkommen der 
nationalstaatlichen Idee immer wieder beteuert wird, um 
die staatliche Selbständigkeit und volle Unabhängigkeit 
Ungarns, jenes tausendjährigen Reiches, dessen Verfassungs 
geschichte nur mit der Englands zu vergleichen sei. Sieg 
reich sei jeder Angriff gegen die Integrität des ungarischen 
Staates abgeschlagen worden. Zwar nicht immer in der 
Praxis, aber das sei unwesentlich, sekundär. 
Julius v. Wlassics versichert in seinen Abhandlungen : 
«Alkotmänyunk vedelme Tezner es Turba eilen» [Ver 
teidigung unserer Verfassung gegen Tezner und Turba] *, 
1 In der « A Magyar Tud. Akademia megbizäsäböl » [im Auf 
träge der ungarischen Akademie der Wissenschaften] von Geza 
Voinovich unter Mitwirkung von Albert v. Berzeviczy und 
Zsolt v. Beöthy herausgegebenen Monatsschrift « Budapesti 
Szemle » [Budapester Rundschau], Bd. CL [1912], Heft 426.
	        
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