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5. Die Union stellt, wie schon bemerkt, das
Prinzip auf, daß jeder Vorteil in Zollsachen
besonders erkauft werden müsse. Sie will
unter keinen Umständen eine Konzession ver
schenken.
Als die Vereinigten Staaten s. Z. (1898) von der
Schweiz angehalten wurden, dieser die Konzes
sionen zuzugestehen, deren Frankreich durch das
Abkommen vom 28. Mai 1898 in der Union teil
haftig geworden war, da erkannten die Amerikaner
diesen Anspruch an, weil sie (ausnahmsweise) mit
der Schweiz einen unbedingten Meistbegünstigungs
vertrag laufen hatten. Staatssekretär Hay aber
stellte ausdrücklich fest, daß dieser Vertrag als
eine Ausnahme von der sonst einheitlichen Politik
der Vereinigten Staaten zu betrachten sei. »Diese Po
litik bestand in der gleichmäßigen Behandlung des
Handels aller befreundeten Nationen, denen außer
gewöhnliche Begünstigungen, — man merke wohl:
die Ansprüche auf Grund der glatten, uneinge
schränkten, unbedingten Meistbegünstigung, wie
Deutschland sie jetzt de facto auch Amerika ge
genüber übt, werden von den Amerikanern selbst als
außergewöhnliche Begünstigungen bezeichnet! •—•
nicht gewährt werden. Sollte unsere Regierung
fernerhin den schweizerischen Produkten unent
geltlich alle Vorteile einräumen, die andere Na
tionen nur gegen eine entsprechende Gegen
leistung erhalten, so würde sie sich den berech
tigten Vorstellungen , anderer Regierungen wegen
dieser außergewöhnlichen Begünstigung aussetzen.
Wir wünschen, daß unsere freundschaftliche inter
nationale Politik den Charakter einer gleichmäßigen
Behandlung unserer sämtlichen Handelsbeziehungen
(sc. auf der Grundlage der bedingten Meistbe
günstigung) bewahre.«
Die Union wird es nur natürlich finden, wenn
Deutschland sich ihr gegenüber auf den gleichen
Standpunkt stellt, wenn es ihr den unentgeltlichen
Mitgenuß von Vorteilen vorenthält, deren andere
Staaten nur gegen Konzessionen teilhaftig wurden.
Wie streng dieser Standpunkt von der Union
selbst durchgeführt wird, und wie sie nicht davor
zurückschreckt, ihn selbst bis zur Unverständlich
keit festzuhalten, erhellt daraus, daß sie den Eng
ländern, die ihre Waren mit keinem Zoll belegen,
die an Frankreich, Portugal, Italien und Deutsch
land gewährten Vergünstigungen für Branntwein
und Kunstgegenstände darum vorenthält, weil Eng
land keine speziellen Gegenleistungen gewähre.
Eine größere Gegenleistung als Zollfreiheit kann
man doch nicht gut beanspruchen.
6. Wir können uns um so sicherer der Hoff
nung hingeben, daß eine feste Politik seitens
Deutschlands, eine deutliche Erklärung darüber,
daß man unseren ganzen Konventionaltarif nur