Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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5. Die Union stellt, wie schon bemerkt, das 
Prinzip auf, daß jeder Vorteil in Zollsachen 
besonders erkauft werden müsse. Sie will 
unter keinen Umständen eine Konzession ver 
schenken. 
Als die Vereinigten Staaten s. Z. (1898) von der 
Schweiz angehalten wurden, dieser die Konzes 
sionen zuzugestehen, deren Frankreich durch das 
Abkommen vom 28. Mai 1898 in der Union teil 
haftig geworden war, da erkannten die Amerikaner 
diesen Anspruch an, weil sie (ausnahmsweise) mit 
der Schweiz einen unbedingten Meistbegünstigungs 
vertrag laufen hatten. Staatssekretär Hay aber 
stellte ausdrücklich fest, daß dieser Vertrag als 
eine Ausnahme von der sonst einheitlichen Politik 
der Vereinigten Staaten zu betrachten sei. »Diese Po 
litik bestand in der gleichmäßigen Behandlung des 
Handels aller befreundeten Nationen, denen außer 
gewöhnliche Begünstigungen, — man merke wohl: 
die Ansprüche auf Grund der glatten, uneinge 
schränkten, unbedingten Meistbegünstigung, wie 
Deutschland sie jetzt de facto auch Amerika ge 
genüber übt, werden von den Amerikanern selbst als 
außergewöhnliche Begünstigungen bezeichnet! •—• 
nicht gewährt werden. Sollte unsere Regierung 
fernerhin den schweizerischen Produkten unent 
geltlich alle Vorteile einräumen, die andere Na 
tionen nur gegen eine entsprechende Gegen 
leistung erhalten, so würde sie sich den berech 
tigten Vorstellungen , anderer Regierungen wegen 
dieser außergewöhnlichen Begünstigung aussetzen. 
Wir wünschen, daß unsere freundschaftliche inter 
nationale Politik den Charakter einer gleichmäßigen 
Behandlung unserer sämtlichen Handelsbeziehungen 
(sc. auf der Grundlage der bedingten Meistbe 
günstigung) bewahre.« 
Die Union wird es nur natürlich finden, wenn 
Deutschland sich ihr gegenüber auf den gleichen 
Standpunkt stellt, wenn es ihr den unentgeltlichen 
Mitgenuß von Vorteilen vorenthält, deren andere 
Staaten nur gegen Konzessionen teilhaftig wurden. 
Wie streng dieser Standpunkt von der Union 
selbst durchgeführt wird, und wie sie nicht davor 
zurückschreckt, ihn selbst bis zur Unverständlich 
keit festzuhalten, erhellt daraus, daß sie den Eng 
ländern, die ihre Waren mit keinem Zoll belegen, 
die an Frankreich, Portugal, Italien und Deutsch 
land gewährten Vergünstigungen für Branntwein 
und Kunstgegenstände darum vorenthält, weil Eng 
land keine speziellen Gegenleistungen gewähre. 
Eine größere Gegenleistung als Zollfreiheit kann 
man doch nicht gut beanspruchen. 
6. Wir können uns um so sicherer der Hoff 
nung hingeben, daß eine feste Politik seitens 
Deutschlands, eine deutliche Erklärung darüber, 
daß man unseren ganzen Konventionaltarif nur
	        
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